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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Der Aufenthalt am Wohnsitz bzw an einem von mehreren Wohnsitzen des Abgabepflichtigen kann schon deswegen nicht als Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG angesehen werden, weil mit dieser Bestimmung jener Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden soll, der typischerweise mit einer Reise verbunden ist, und der einem Steuerpflichtigen der keine Reise unternimmt, sich aber ebenfalls teilweise außer Haus verköstigt, im allgemeinen nicht erwächst (Hinweis auf E 17.6.1981, 2966/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130069.X01Im RIS seit
15.06.1988