RS Vwgh 1988/5/25 87/13/0195

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Veröffentlicht am 25.05.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zur Führung eines zweiten Haushaltes genötigt, betreffen die dadurch bedingten, als Werbungskosten zu berücksichtigenden Kosten vornehmlich jene für einen Zweitwohnsitz und für Familienheimfahrten. Die Mehrkosten einer auswärtigen Verpflegung sind hingegen nur insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen genötigt ist, sich außerhalb seines zweiten Haushaltes zu verköstigen und ihm hiedurch Mehrkosten gegenüber jenen Steuerpflichtigen erwachsen, die ebenfalls regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (zB Mittagessen) außer Haus einnehmen (Hinweis auf E 16.3.1988, 85/13/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130195.X01

Im RIS seit

25.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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