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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z7;Rechtssatz
Erweist sich im Rahmen einer konkret erfaßbaren und nachweisbaren Berufsfortbildung eines Abgabepflichtigen die private Anschaffung eines Computers als erforderlich, können die Aufwendungen für diese Anschaffung Fortbildungskosten und damit Werbungskosten darstellen. Der bloße Ankauf eines bestimmten Computers, verbunden mit der unbewiesenen Behauptung des Beschwerdeführers, sich mit diesem Gerät in seinem Beruf als Programmierer fortzubilden, reicht jedoch dafür nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130127.X02Im RIS seit
06.04.1988