RS Vwgh 1988/4/6 87/13/0127

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Veröffentlicht am 06.04.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z7;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Erweist sich im Rahmen einer konkret erfaßbaren und nachweisbaren Berufsfortbildung eines Abgabepflichtigen die private Anschaffung eines Computers als erforderlich, können die Aufwendungen für diese Anschaffung Fortbildungskosten und damit Werbungskosten darstellen. Der bloße Ankauf eines bestimmten Computers, verbunden mit der unbewiesenen Behauptung des Beschwerdeführers, sich mit diesem Gerät in seinem Beruf als Programmierer fortzubilden, reicht jedoch dafür nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130127.X02

Im RIS seit

06.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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