RS Vwgh 1988/3/16 87/13/0200

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung umfaßt der Kreis der durch § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1972 umschriebenen Aufwendungen die normalen Ausgaben für Bekleidung, Ernährung, Wohnung, Körperpflege und Gesundheitspflege, Bildung, Unterhaltung, Urlaub usw.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130200.X01

Im RIS seit

16.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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