RS Vwgh 1988/6/14 87/14/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1988
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;

Rechtssatz

Längere Aufenthalte des Abgabepflichtigen am selben Ort ermöglichen es ihm jedenfalls, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt (Hinweis E 17.6.1981, 2966/79, VwSlg 5602 F/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140125.X02

Im RIS seit

14.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten