RS Vwgh 1988/6/15 85/13/0069

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, daß einem Steuerpflichtigen am Ort seines Wohnsitzes durch auswärtige Verpflegung üblicherweise kein höherer Verpflegungsaufwand erwächst als anderen Steuerpflichtigen, die ebenfalls genötigt sind, sich auswärts zu verpflegen, ohne die dadurch erwachsenden Kosten als

Werbungskosten abziehen zu können (Hinweis auf E 16.3.1988, 85/13/0154, E 25.5.1988, 87/13/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985130069.X02

Im RIS seit

15.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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