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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, daß einem Steuerpflichtigen am Ort seines Wohnsitzes durch auswärtige Verpflegung üblicherweise kein höherer Verpflegungsaufwand erwächst als anderen Steuerpflichtigen, die ebenfalls genötigt sind, sich auswärts zu verpflegen, ohne die dadurch erwachsenden Kosten als
Werbungskosten abziehen zu können (Hinweis auf E 16.3.1988, 85/13/0154, E 25.5.1988, 87/13/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130069.X02Im RIS seit
15.06.1988