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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0151 E 28. Mai 1986 RS 1Stammrechtssatz
Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in einer Weise, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm ist keine Reise.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140125.X01Im RIS seit
14.06.1988