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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Die normalen Kosten für Wohnung und Bekleidung, welche ein Rechtsanwaltsanwärter an seinem Dienstort hat, stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1972 dar. Dies gilt auch dann, wenn der Betreffende außerhalb seines Dienstortes unentgeltlich im Haus seiner Eltern eine Wohnmöglichkeit hat und von seinen Eltern in den Fällen, in welchen er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, unentgeltlich verpflegt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130200.X02Im RIS seit
16.03.1988