RS Vwgh 1988/3/16 87/13/0200

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die normalen Kosten für Wohnung und Bekleidung, welche ein Rechtsanwaltsanwärter an seinem Dienstort hat, stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1972 dar. Dies gilt auch dann, wenn der Betreffende außerhalb seines Dienstortes unentgeltlich im Haus seiner Eltern eine Wohnmöglichkeit hat und von seinen Eltern in den Fällen, in welchen er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, unentgeltlich verpflegt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130200.X02

Im RIS seit

16.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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