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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Beachte
Besprechung in:FJ 1994/9, 197-208;Rechtssatz
Ebenso wie die Beschaffung lebensnotwendiger Nahrung, Unterkunft und Kleidung sowie eine entsprechende Ausbildung Voraussetzung für ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen sind, ohne daß die damit verbundenen Aufwendungen steuerlich abgezogen werden können, ebenso können auch andere in den
persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen gelegene Umstände Aufwendungen erforderlich machen, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, ohne daß die Aufwendungen deshalb als Werbungskosten abzugsfähig werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130121.X03Im RIS seit
17.02.1988Zuletzt aktualisiert am
20.07.2016