RS Vwgh 1988/2/17 85/13/0121

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1;

Beachte

Besprechung in:FJ 1994/9, 197-208;

Rechtssatz

Ebenso wie die Beschaffung lebensnotwendiger Nahrung, Unterkunft und Kleidung sowie eine entsprechende Ausbildung Voraussetzung für ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen sind, ohne daß die damit verbundenen Aufwendungen steuerlich abgezogen werden können, ebenso können auch andere in den

persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen gelegene Umstände Aufwendungen erforderlich machen, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, ohne daß die Aufwendungen deshalb als Werbungskosten abzugsfähig werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985130121.X03

Im RIS seit

17.02.1988

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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