RS Vwgh 1988/4/6 87/13/0127

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Veröffentlicht am 06.04.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z7;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ausbildungskosten, das sind Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes, zählen grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, während Fortbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Fortbildungskosten liegen dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können, in diesem Beruf auf dem laufenden zu bleiben, und den jeweiligen Anforderungen desselben genügen zu können (Hinweis auf E 16.1.1959, 454/58, E 19.5.1967, 262/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130127.X01

Im RIS seit

06.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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