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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z7;Rechtssatz
Ausbildungskosten, das sind Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes, zählen grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, während Fortbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Fortbildungskosten liegen dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können, in diesem Beruf auf dem laufenden zu bleiben, und den jeweiligen Anforderungen desselben genügen zu können (Hinweis auf E 16.1.1959, 454/58, E 19.5.1967, 262/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130127.X01Im RIS seit
06.04.1988