RS Vwgh 1988/4/19 87/14/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1988
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0096 E 14. Jänner 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Auslandsdienstreisen kommt eine Berücksichtigung der Tagesgelder nur dann in Betracht, wenn die Dienstreise mehr als fünf Stunden dauerte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140007.X01

Im RIS seit

19.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten