Rechtssatz: Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.04.1999, Zahl: 98/03/0043) ist unter Notstand gemäß § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch ... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter einem die Strafbarkeit ausschließenden (entschuldbaren) Notstand im Sinne des § 6 VStG ist der Fall einer Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht und hiebei nicht rechtsnotwendiger Weise vorausgesetzt werden muss, dass einer dem Täter oder einer ihm nahestehenden Person drohender Gefahr begegnet wird. Zum Wesen des No... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 01.10.2001 gegen 19.55 Uhr Tatort: Gries a. Br., auf der A 13, von Strkm 34,49 bis Strkm 33,85, in Richtung Innsbruck Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, KU-6xxx und KU-6yyy 1. Sie sind als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges entgegen dem Verbotszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? gefahren.? Da... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 01.10.2001 gegen 19.55 Uhr Tatort: Gries a. Br., auf der A 13, von Strkm 34,49 bis Strkm 33,85, in Richtung Innsbruck Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, KU-6xxx und KU-6yyy 1. Sie sind als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges entgegen dem Verbotszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? gefahre... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 2.5.2001, GZ.: 15.1 1834/2001, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 5.12.2000 von 17.30 Uhr bis 18.15 Uhr in Semriach auf der L 318 auf Höhe des Hauses Nr. 51 mit dem Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ausgenommen Ladetätigkeit gehalten. Während der angeführten Zeit sei keine Ladetätigkeit durchgeführt worden. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 l... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 29 b Abs 2 StVO, wonach Inhaber eines Ausweises über eine dauernd starke Gehbehinderung mit den von ihnen gelenkten Fahrzeugen im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten nur solange halten dürfen, als die Tätigkeit zum Ein- und Aussteigen einschließlich des Aus- und Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe dauert, gilt auch dann, wenn vor diesem Halte- und Parkverbot Ladetätigkeiten ausgenommen sind. Vgl § 29 Abs 3 lit d StVO,... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Notstandssituation liegt dann nicht vor, wenn es der Beschuldigten möglich war, nachdem sie ihr Kind ins Krankenhaus zur Diagnosestellung verbrachte, die Gendarmerie vorab telefonisch oder durch Boten vom Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen, sodass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gemäß § 4 Abs 5 StVO gegeben ist. Der Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 5 StVO kann mit dem Hinterlassen eines Zettels - auf dem bestimmte Daten des Schädigers angeführt si... mehr lesen...
Rechtssatz: Beruft sich der Beschuldigte auf mangelnde Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt, so trifft ihn aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Klärung der in diesem Zusammenhang entstehenden Fragen. Seine (behauptete) mangelnde Dispositionsfähigkeit und Diskretionsfähigkeit bleibt im Berufungsverfahren unbewiesen, wenn er den Ladungen des auf seinen Antrag bestellten neurologischen Sachverständigen nicht Folge leistet. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Notstand kann iSd § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstands, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG wird nach der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbar drohender Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Des weiteren gehör... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann unter Notstand iSd § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarere Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen. Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes, d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 20.01.2000 zur ZI 3c-ST-31843/99 der Bezirkshauptmannschaft Reutte wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt: ?Sie haben am 19.06.1999 um 13.50 Uhr in Heiterwang auf der B 314, StrKm 30.641 den PKW, Kennzeichen AA-, gelenkt 1. und im Ortsgebiet die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten 2. und auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ?Überholen verb... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben am 2.5.1998 um 14.08 Uhr in Wien, F-Kai, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-63 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten". Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit a StVO 1960. Gemäß § 99... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Vorbringen der Berufungswerberin, ihr 4 Monate alter Sohn, der am Rücksitz gesessen sei, habe plötzlich schrill zu schreien begonnen, da er den Schnuller verkehrt in den Mund gesteckt hatte, welcher dort festgesessen sei, sie habe daher angehalten und sei sofort ausgestiegen, habe sich auf den Rücksitz des Wagens gesetzt um ihren Sohn zu beruhigen, ist geeignet eine Notstandssitutaion im Hinblick auf § 24 Abs 1 lit a StVO darzutun. mehr lesen...
Rechtssatz: Im Berufungsfall ist der den Schuldsprüchen zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig; er wird als erwiesen und maßgebend auch für diese Entscheidung festgestellt. Die vom Berufungswerber eingewendete "Notsituation" entpuppt sich zufolge eigener Angaben als bloß dringliche Wahrnehmung eines Geschäftstermines, wobei der Beschuldigte sich nur deswegen zum Lenken des Pkw veranlaßt sah, weil die für ihn sonst als Chauffeurin fungierende Lebensgefährtin wegen Krankheit für die Hin- un... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis der Beschuldigten, sie habe ihr Fahrtempo zufolge aufgetretender Herzbeschwerden ihrer Mitfahrerin beschleunigen müssen, um den nächsten Parkplatz zur Verabreichung eines Medikamentes zu erreichen, begründet dann keine Notstandssituation, wenn es der Beschuldigten zumutbar war, zum Zwecke der dringenden Medikamentenverabreichung an die Mitfahrerin unter Beachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften umgehend anzuhalten. Dies umso mehr, als auf der Fahrtstrecke vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Wespe oder Hornisse im Wageninneren kann für Personen, die auf Insektenstiche mit einem allergischen Schock reagieren, eine unmittelbare Gefahr für das Leben darstellen. Dieser unmittelbar drohenden Gefahr, von einer Wespe oder Hornisse gestochen zu werden, kann nicht nur durch das rechtswidrige Abstellen eines Fahrzeuges am Gehweg und dem Öffnen der Fahrertüre des PKW's, ohne sich vorher zu überzeugen, ob dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könn... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Behandlung begeht; es muß sich um eine unmittelbare drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln; dies trifft aber selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern sie die Lebensmöglic... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.8.1996, um 21.30 Uhr, in Graz 14, Georgigasse vor dem Haus 2-4a, als Lenker des Kombi G-82MZB, am Kraftfahrzeug das Probefahrtkennzeichen geführt, obwohl diese Fahrt keine Probefahrt war und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 4 2. Satz KFG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit der zuvor durchgeführten Probefahrt liegt im Sinne des § 45 Abs 4 zweiter Satz KFG nicht (mehr) vor, wenn das Fahrzeug nach deren Durchführung auf einem öffentlichen Parkplatz beim bereits (ab 18.00 Uhr) verschlossenen Firmentor (gegen 21.15 Uhr) abgestellt wird und erst am nächsten Tag (um 7.30 Uhr) wieder in den Firmenbereich gebracht wird. Auch bestand schon wegen selbst verschuldeter Zwangslage kein Notstand nach § 6 VStG, da de... mehr lesen...
Beachte VwGH 26.4.1993/91/10/0196 Rechtssatz: Schon aus dem Umstand, daß der Beschuldigte sich wegen der in Rede stehenden Aphthe im Mundschleimhautbereich zur Tatzeit nicht in ärztlicher Behandlung befunden und auch anläßlich der Amtshandlung nicht etwa eine unverzügliche ärztliche Versorgung derselben verlangt hat, läßt sich schließen, daß auch der Beschuldigte selbst nicht der Meinung war, sich aufgrund dieser Veränderung der Mundschleimhaut in einem Zustand unmittelbar drohender ... mehr lesen...
Rechtssatz: Von der Nichtmeldung eines Verkehrsunfalles auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ist die Beschuldigte dann unter Berufung auf eine Notstandssituation exkulpiert, wenn der Ex-Gatte der Beschuldigten Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges war, dieser sehr aggressiv ist, die Beschuldigte mehrfach bedrohte und die Beschuldigte es zur fraglichen Zeit nicht gewagt hat, ihrem Gatten zu widersprechen, da es des öfteren vorgekommen ist, daß er tatsächlich gegen sie vorging, sohin die Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verletzung der Tageslenkzeiten und der vorgeschriebenen Ruhezeiten wird durch den Hinweis, daß Notstand vorliege, weil der Beschuldigte als Dienstnehmer verpflichtet ist, die Aufträge seines Vorgesetzten zu erfüllen und aufgrund der ihm vorgegebenen Fahrtroute, Übertretungen von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvermeidbar gewesen seien, nicht exkulpiert, da mögliche wirtschaftliche Nachteile des in einem Dienstverhältnis stehenden Berufskraftfahrers (zB Kündigung bei N... mehr lesen...
Rechtssatz: Transportiert der Beschuldigte lebendes Vieh in einer Überladung von 7.180 kg, begründet der Hinweis des Beschuldigten, "daß durch einen nicht vorhersehbaren und nicht verschuldeten Defekt an dem ursprünglich zum Transport eingesetzten LKW-Zug die Weiterbeförderung der lebenden Tiere nicht möglich gewesen wäre und es daher in Ansehung aller Umstände unumgänglich gewesen sei, die Hintanhaltung eines größeren Schadens an der körperlichen Unversehrtheit der Tiere, aber auch eines... mehr lesen...
Rechtssatz: Hält der Beschuldigte in der Wasserversorgungsanlage seiner Pension genußuntaugliches Trinkwasser bereit, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nimmt der Beschuldigte die hygienisch nachteilige Beeinträchtigung des Trinkwassers bis zur Beanstandung durch die Behörde zumindest fahrlässig in Kauf - vorliegend Unterlassen von zumutbaren Versuchen seinen Betrieb mit genußfähigem Trinkwasser zu versorgen - liegt ein rechtfertigender Notstand nicht vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte weist darauf hin, daß er sich infolge der Dunkelheit und der Abgeschiedenheit des Ortes und aufgrund des aggressiven Verhaltens des unfallbeteiligten Lenkers nicht sicher gefühlt habe. Soweit der Beschuldigte damit das Vorliegen eines Notstandes geltend machen will, geht dieses Vorbringen ins Leere. Der Beschuldigte war nämlich nicht primär zu einem Identitätsnachweis, sondern zur Meldung des Unfalles an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verpfli... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 1 LGBl. 158/1975 eine Geldstrafe von S 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest, verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, am 14.05.1995, in der Zeit von 03.30 Uhr bis 03.45 Uhr, in Gratkorn, im Lokal "S", an einer tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt zu haben. Begründend führte das Straferkenntnis aus, daß der strafbare Tatbestand durch d... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine öffentliche Anstandsverletzung nach § 1 erster Fall Stmk. LGBl. 158/75 durch eine tätliche Auseinandersetzung in einem Lokal ist durch Notstand entschuldigt, wenn der Beschuldigte von einem Dritten unverschuldeterweise in den "Schwitzkasten" genommen wird und sich nur durch Tätlichwerden (Drücken des Angreifers an einen Türstock) aus dieser Lage befreien kann. Schlagworte Anstandsverletzung tätliche Auseinandersetzung Notstand Schwitzkasten Rangelei mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß er als Arzt eine notfallsärztliche Behandlung an einer Patientin habe durchführen müssen und damit implizit das Vorliegen einer Notstandssituation behauptet, liegt eine solche nicht vor, da unter Notstand im Sinne des § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen ist, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlu... mehr lesen...
Rechtssatz: § 5 Abs.1 VStG normiert, daß, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit schon fahrlässiges Verhalten genügt. Die Berufungswerberin hat hier beharrend auf ihrem Rechtsstandpunkt einen vorübergehend illegalen Aufenthalt offenkundig wohl in Kauf genommen. Diesem objektiv rechtswidrigen Verhalten kommt jedoch angesichts der Umstände ein nahezu entschuldigender Faktor zu. Diese Sicht ergibt sich vor allem im Hinblick auf Art.8 E... mehr lesen...