Eine öffentliche Anstandsverletzung nach § 1 erster Fall Stmk. LGBl. 158/75 durch eine tätliche Auseinandersetzung in einem Lokal ist durch Notstand entschuldigt, wenn der Beschuldigte von einem Dritten unverschuldeterweise in den "Schwitzkasten" genommen wird und sich nur durch Tätlichwerden (Drücken des Angreifers an einen Türstock) aus dieser Lage befreien kann.