RS UVS Kärnten 1998/07/01 KUVS-1389-1390/1/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1998
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Rechtssatz

Eine Wespe oder Hornisse im Wageninneren kann für Personen, die auf Insektenstiche mit einem allergischen Schock reagieren, eine unmittelbare Gefahr für das Leben darstellen. Dieser unmittelbar drohenden Gefahr, von einer Wespe oder Hornisse gestochen zu werden, kann nicht nur durch das rechtswidrige Abstellen eines Fahrzeuges am Gehweg und dem Öffnen der Fahrertüre des PKW's, ohne sich vorher zu überzeugen, ob dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, sondern auch durch andere Maßnahmen, wie zB durch das Öffnen der Fahrzeugfenster begegnet werden. Die begangene Tat war somit nicht das einzige Mittel, um der drohenden Gefahr zu begegnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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