Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann unter Notstand iSd § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarere Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen. Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art, als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (vgl. VwGH vom 23.10.1998, Zahl 98/02/0331 u.a.). Allein der Umstand, dass im Auftrag des Arbeitgebers gehandelt wurde, vermag keinen Schuldausschließungsgrund darzustellen (VwGH vom 27.2.1996, Zahl: 94/04/0214).