RS UVS Kärnten 2003/04/24 KUVS-716/4/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Rechtssatz

Unter einem die Strafbarkeit ausschließenden (entschuldbaren) Notstand im Sinne des § 6 VStG ist der Fall einer Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht und hiebei nicht rechtsnotwendiger Weise vorausgesetzt werden muss, dass einer dem Täter oder einer ihm nahestehenden Person drohender Gefahr begegnet wird. Zum Wesen des Notstandes gehört auch, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln. Ein entschuldigender Notstand kann aber dann nicht angenommen werden, wenn es einem Beschuldigten anders als durch Begehung des strafbaren Verhaltens möglich wäre, die behauptete unmittelbare und schwere Gefahr abzuwehren. Ist es einem Beschuldigten anders als durch Begehung des strafbaren Verhaltens möglich, die behauptete unmittelbare und schwere Gefahr abzuwehren, dann kann ein entschuldigender Notstand nicht angenommen werden. Es kann nicht angenommen werden, dass die Berufungswerberin der von ihr befürchteten Gefahr für das Leben und die Gesundheit ihrer Mutter nur durch Begehung des ihr angelasteten Deliktes hätte begegnen können. Es wäre vielmehr nahe gelegen, dass die Berufungswerberin die notwendig erscheinende sofortige Hilfe ? ohne sich einem weiteren Risiko einer Autofahrt auszusetzen ? durch Herbeirufen eines Arztes, allenfalls des Notarztes, der Rettung oder von Nachbarn bewerkstelligt.

Schlagworte
Alkohol, Alkoholisierung, Notstand, Autofahrt, kranke Mutter, Gesundheit der Mutter, Arzt, Notarzt, Notarztverständigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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