Der Hinweis des Beschuldigten, daß er als Arzt eine notfallsärztliche Behandlung an einer Patientin habe durchführen müssen und damit implizit das Vorliegen einer Notstandssituation behauptet, liegt eine solche nicht vor, da unter Notstand im Sinne des § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen ist, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Da es sich im Falle eines entschuldigenden Notstandes um einen Schuldausschließungsgrund handelt, ist schon deshalb derjenige beweispflichtig, der ihn behauptet. Wäre tatsächlich ein lebensbedrohender Zustand bei der Patientin vorgelegen und der Eingriff so dringend gewesen, hätte bereits die Praxiskollegin entsprechende Maßnahmen ergriffen oder den Notarzt bzw die Rettung verständigt. Im konkreten Fall kann eine derartige Dringlichkeit zur ärztlichen Hilfeleistung, die es gerechtfertigt hätte, das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit vorschriftswidrig abzustellen, nicht angenommen werden.