Hält der Beschuldigte in der Wasserversorgungsanlage seiner Pension genußuntaugliches Trinkwasser bereit, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nimmt der Beschuldigte die hygienisch nachteilige Beeinträchtigung des Trinkwassers bis zur Beanstandung durch die Behörde zumindest fahrlässig in Kauf - vorliegend Unterlassen von zumutbaren Versuchen seinen Betrieb mit genußfähigem Trinkwasser zu versorgen - liegt ein rechtfertigender Notstand nicht vor.