Der Hinweis der Beschuldigten, sie habe ihr Fahrtempo zufolge aufgetretender Herzbeschwerden ihrer Mitfahrerin beschleunigen müssen, um den nächsten Parkplatz zur Verabreichung eines Medikamentes zu erreichen, begründet dann keine Notstandssituation, wenn es der Beschuldigten zumutbar war, zum Zwecke der dringenden Medikamentenverabreichung an die Mitfahrerin unter Beachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften umgehend anzuhalten. Dies umso mehr, als auf der Fahrtstrecke vor der Tatörtlichkeit und auch im unmittelbaren Nahbereich hiezu mehrere Möglichkeiten (Haltestellenbucht, Einfahrt zur Firma A, Abzweigung nach B, udgl.) dazu bestanden.