Ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit der zuvor durchgeführten Probefahrt liegt im Sinne des § 45 Abs 4 zweiter Satz KFG nicht (mehr) vor, wenn das Fahrzeug nach deren Durchführung auf einem öffentlichen Parkplatz beim bereits (ab 18.00 Uhr) verschlossenen Firmentor (gegen 21.15 Uhr) abgestellt wird und erst am nächsten Tag (um 7.30 Uhr) wieder in den Firmenbereich gebracht wird. Auch bestand schon wegen selbst verschuldeter Zwangslage kein Notstand nach § 6 VStG, da der Berufungswerber bereits beim Antritt der Probefahrt vom mehr oder weniger regelmäßigen Zeitpunkt des Versperrens des Einfahrtstores Kenntnis hatte, weshalb er jene Dispositionen hätte treffen können, die ihm die Verbringung des mit dem Probefahrtkennzeichen ausgestatteten Fahrzeuges von Straßen mit öffentlichem Verkehr, respektive vom Tatort, ermöglicht hätten.