Der Beschuldigte weist darauf hin, daß er sich infolge der Dunkelheit und der Abgeschiedenheit des Ortes und aufgrund des aggressiven Verhaltens des unfallbeteiligten Lenkers nicht sicher gefühlt habe. Soweit der Beschuldigte damit das Vorliegen eines Notstandes geltend machen will, geht dieses Vorbringen ins Leere. Der Beschuldigte war nämlich nicht primär zu einem Identitätsnachweis, sondern zur Meldung des Unfalles an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verpflichtet. An letzterem wäre er aber infolge der geltend gemachten Umstände keineswegs gehindert gewesen.