Die Verletzung der Tageslenkzeiten und der vorgeschriebenen Ruhezeiten wird durch den Hinweis, daß Notstand vorliege, weil der Beschuldigte als Dienstnehmer verpflichtet ist, die Aufträge seines Vorgesetzten zu erfüllen und aufgrund der ihm vorgegebenen Fahrtroute, Übertretungen von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvermeidbar gewesen seien, nicht exkulpiert, da mögliche wirtschaftliche Nachteile des in einem Dienstverhältnis stehenden Berufskraftfahrers (zB Kündigung bei Nichtbefolgung der Weisungen des Firmenchefs) keine Notstandssituation zu begründen vermögen (VwGH 19.9.1989, 88/08/0158 uva).