Das Vorbringen der Berufungswerberin, ihr 4 Monate alter Sohn, der am Rücksitz gesessen sei, habe plötzlich schrill zu schreien begonnen, da er den Schnuller verkehrt in den Mund gesteckt hatte, welcher dort festgesessen sei, sie habe daher angehalten und sei sofort ausgestiegen, habe sich auf den Rücksitz des Wagens gesetzt um ihren Sohn zu beruhigen, ist geeignet eine Notstandssitutaion im Hinblick auf § 24 Abs 1 lit a StVO darzutun.