Rechtssatz: Eine lediglich leicht kratzende Mohnfülle, die auf eine Veränderung des im Mohn enthaltenen Öls zurückzuführen ist, rechtfertigt das Absehen von der Strafe und die Erteilung einer Ermahnung gem §21 Abs1 VStG, da selbst nicht einmal von allen amtlichen und geschulten Prüfern Öl mit schwach kratzigem Beigeschmack festgestellt werden kann, das Verschulden auf Grund der Schwierigkeit des Erkennens von geringfügigen Geschmacksabweichungen des Mohns somit äußerst geringfügig ist und ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 16.4.1992, Zl **/St-***/91/Ha, wurde Herr S K wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es als nach außen Berufener (§9 VStG) des im Standort D*-E******-Gasse *, xx, geführten Gastgewerbebetriebes zu vert... mehr lesen...
Rechtssatz: Überprüft der Beschuldigte nicht, ob die ihm anläßlich des Beschäftigungsantrittes eines Ausländers übergebene Bewilligung auch für seinen Betrieb gültig ist, dann ist ihm zumindest ein geringfügiges Verschulden vorzuwerfen. Wurde der Ausländer ordnungsgemäß zur Sozialversicherung abgemeldet und das Beschäftigungsverhältnis bei Bekanntwerden der unzutreffenden Voraussetzungen beendet, dann unterscheidet sich die Verwaltungsübertretung von der typischen Erscheinungsform der Schw... mehr lesen...
Dem Beschuldigte wurde mit Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos St vom 29.5.1992 zur Last gelegt, er habe als Lenker der Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen T 12544, 1.) an einem näher bestimmten Ort, auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, zwei mehrspurige Kraftfahrzeuge überholt und hat es 2.) verabsäumt, als Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines unverzüglich bei der Behörde die Ausstellung eines neuen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Anwendungsfall nach § 21 VStG liegt nicht vor, wenn der Besitzer eines nach § 71 Abs 3 KFG ungültigen Führerscheines (weil am Lichtbild nicht erkennbar) die Ausstellung eines neuen Führerscheines ohne triftige
Gründe: erst drei Wochen nach der Beanstandung beantragt. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 2.2.1993, GZ.: 15.1 1992/568 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen St-808.639 diesen A M zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung besessen habe. Das Fahrzeug sei am 12.2.1992 um 07.45 Uhr in Sch auf der Gemeindestraße auf Höhe des H-platzes von A M gelenkt worden. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer hat seiner Überzeugungspflicht vom Vorhandensein einer Lenkerberechtigung nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG erneut nachzukommen, wenn der Lenker nach vorübergehendem Ausscheiden wieder in den Betrieb eintritt. Jedoch ist nur eine Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG zu erteilen, wenn keine Verdachtsmomente gegen den Fortbestand der Lenkerberechtigung bestanden (Privatfahrten, Unkenntnis der Entziehung auch bei seinen Arbeitskollegen). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 15.7.1992 wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.7.1991, um 19.50 Uhr in G 1, A-H-Platz, gegenüber dem Haus 9 1. als Lenker des KW-G-89 JNA nicht dafür gesorgt, daß am LKW die Aufschriften über das Eigengewicht, die Nutzlast, das höchstzulässige Gesamtgewicht und die Achslasten und 2. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges gut lesbar und unverwischbar... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn D***** B******** das Straferkenntnis vom 16. Juli 1992, 3-*****-91, erlassen. Darin wird Herrn B******** als Lenker des KKW ** ***N zur Last gelegt, er habe am 22. November 1991 um 12,05 Uhr in S**P***** auf der M*********** Straße 7-11, Fahrtrichtung E*****platz 1. bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und 2.... mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist anzuwenden, wenn die gemäß § 27 Abs 2 und § 103 Abs 5 KFG erforderlichen Gewichts- und Zulassungsbesitzeraufschriften deshalb nicht vorhanden sind, weil es sich um ein von einem PKW auf einen LKW umtypisiertes Fahrzeug unter 3,5 t (höchtzulässiges Gesamtgewicht) handelt, und der Beschuldigte von der technischen Prüfstelle der Zulassungsbehörde auf die Erforderlichkeit der Aufschriften nicht aufmerksam gemacht wurde. mehr lesen...
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.12.1992, Zl.: St 4519/92, ist dem Berufungswerber zur Last gelegt worden, er habe am 10.4.1992, um 15.55 Uhr, im Gemeindegebiet von St. Marein i. M., auf der S 6, auf Höhe des StrKm 56,2, in Richtung Wien fahrend, mit dem LKW-Zug mit dem amtlichen Kennzeichen BM-2 HVB, die im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen von 70 km/h um 24 km/h überschritten. Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufun... mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist nicht anzuwenden, wenn beim Lenken eines LKW-Zuges die auf Autobahnen gemäß § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 24 km/h überschritten wird. Dies gilt auch im Falle eines Rechtsirrtumes hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Schlagworte Strafhöhe mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, Übertretungen des § 24 Abs 4 in Verbindung mit § 24 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 BGBl. Nr. 76 i.d.g.F. begangen zu haben. Hiefür wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 50,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß eine Verletzu... mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist anwendbar, wenn der Erziehungsberechtigte deshalb der irrtümlichen Auffassung war, der Schulpflicht seines Sohnes nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz formlos nicht entsprechen zu müssen, da ihm die Schulpsychologin die Befreiung des Sohnes von der Schulpflicht geraten hatte und dies dem Bezirksschulrat mitgeteilt worden war. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz - Gewerbeamt, vom 11.2.1993 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Sanatorium St. L für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Ges.m.b.H. dafür verantwortlich, daß die beiden ausländischen Arbeitskräfte D W vom 1.10. bis 12.10.1992 sowie A F vom 9.7. bis 29.10.1992 beschäftigt worden seien, ohne daß für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftig... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG bzw. ein Anwendungsfall nach § 21 VStG liegen nicht vor, wenn eine rechtskundige Person ausländische Arbeitskräfte ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt, da sie entgegen § 6 Abs 1 AuslBG der Meinung war, daß die bei der früheren Arbeitsstelle (im konkreten Falle beim LKH) vorhandene Beschäftigungsbewilligung auch für ihren Betrieb (Sanatorium) gelte. Schlagworte Rechtsirrtum mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Radarmessungen, die einen Meßwert von über 100 km/h ergeben, sind aufgrund der dieser Methode immanenten Unsicherheiten 5% abzuziehen und ist erst der sonach ermittelte Wert der Bestrafung zugrundezulegen. Verschulden geringfügig, wenn die höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h lediglich um 9 bis 10 km/h überschritten wird. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn eine deutsche Arbeitnehmerin schon längere Zeit mit einem Österreicher verheiratet ist, so ist es glaubhaft, daß dem Arbeitgeber aufgrund eines fehlenden Akzentes nicht erkennbar sein konnte, daß diese eine Ausländerin ist; geringfügiges Verschulden. Unbedeutende Folgen, wenn die Ausländerin sowohl einen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft als auch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines hatte. Absehen von der Bestrafung. Ermahnung gerechtfertigt, wenn beim Ber... mehr lesen...
W****** T******* wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion xx vom 12. August 1992, Zl ********/91, für schuldig befunden am 27.9.1991 von 20,40 Uhr bis 20,50 Uhr im Ortsgebiet xx, Flughafen, Einfahrtsstraße Position Nr 130, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W ******B zum Parken abgestellt zu haben, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftskennzeichen "Halten und Parken" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht, und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß §24 Abs1 lita St... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandsmäßigkeit iSd OöBodenSchG gegeben, wenn der Beschuldigte auf seinm Grundstück Stauden, Sträucher und Brennesseln verbrannt hat und dadurch die Bodendecke zur Gänze in Brand geraten ist. Kein Absehen von einer Bestrafung angesichts des hohen Unrechtsgehaltes der Tat. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 zweiter Satz des ViehWG läßt die Haltung geringfügiger Bestände von mehreren und nicht bloß einer Tierart zu, wobei die Überschreitung einer Sparte nicht die Unzulässigkeit der Haltung anderer Geringfügigkeitskontingente nach sich zieht. Keine Aufhebung der Ermahnung, wenn keine Einsichtigkeit des Berufungswerbers erkennbar ist. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25.6.1991, Zl 3-*****-91, wurde Herr Ing K P P wegen Übertretung des §28 Abs1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte den jugoslawischen Staatsangehörigen M S am 15. April 1991 in der Ing K P GesmbH in M beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Bes... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschränkte sich die Dauer der unbewilligten Beschäftigung auf einen Tag, wurde weiters in der Folge die Beschäftigungsbewilligung erteilt sowie der Ausländer zur Sozialversicherung angemeldet, was von der typischen Erscheinungsform der Schwarzarbeit abweicht, dann sind die Folgen der Übertretung als unbedeutend anzusehen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen und mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt W vom 2.9.1992, Zl *** **-S/****/92 wurde über Herrn H R in seiner Eigenschaft als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der R Gesellschaft mbH mit Sitz in W **, G************ Gürtel **-**, wegen zweier Übertretungen nach dem BAG Geldstrafen in der Höhe von 2 mal S 2.000,--, insgesamt S 4.000,-- verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß diese Gesellschaft in der weiteren Betriebsstätte in **** W N, R**********... mehr lesen...
Rechtssatz: Geringfügiges Verschulden liegt nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte nur eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung (im vorliegenden Fall ziffernmäßig nicht feststellbar), so verantwortet der Beschuldigte nur ein geringes Verschulden, so daß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ermahnung erscheint im gegenständlichen Fall notwendig, da der Beschuldigte vor dem Zeitpunkt der Begehung der Tat schon eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Übertretung begangen hat (auch wenn zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat die Vorstrafe noch nicht rechtskräftig war). Dieser Sachverhalt (das frühere Verhalten des Berufungswerbers) zeigt, daß der gute Wille des Berufungswerbers allein nicht ausreicht; vielmehr ist eine Ermahnung nötig, damit s... mehr lesen...
Rechtssatz: Abschußplan: Planungsinitiative liegt beim Jagdausübungsberechtigten, Planträger ist jedoch gemäß § 50 Abs. 3 OöJagdG die Behörde. Rechtswidriger, weil einerseits eine Rahmenvorgabe (anstelle einer auf einzelne Tiere bezogenen Zahl) festlegender und andererseits objektiv unerfüllbarer Abschußplan für den Jagdausübungsberechtigten dennoch verbindlich, wenn dieser in Rechtskraft erwachsen ist. In der Nichtergreifung einer - wenngleich vermutlich aussichtlosen, wenn und weil die B... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 5.9.1978, Zl. 2787/77; VwGH v. 13.6.1989, Zl. 85/08/0064; VwGH v. 5.9.1986, Zl. 86/18/0167. Rechtssatz: Sportveranstaltungen sind Darbietungen iSd § 1 Abs. 1 lit. b OöVeranstG und unterliegen aufgrund eines Umkehrschlusses auch dann, wenn diese nicht öffentlich abgehalten werden, der behördlichen Bewilligungspflicht, wenn diese trotz Beschränkung auf geladene Gäste und damit unter Ausschluß von zahlenden Zuschauern erwerbsmäßig durchgeführt werden. Unter "... mehr lesen...
Rechtssatz: Abstellen eines mit einer Aufschrift versehenen Anhängers außerhalb einer geschlossenen Ortschaft neben einer Bundesstraße auf einer als Grünland gewidmeten Fläche stellt eine Werbeeinrichtung dar, deren Betrieb einer Bewilligung bedarf, wenn und weil es sich hiebei um eine von Menschenhand herbeigeführte und gestaltete, zweckorientierte und dauernd oder wiederkehrend in Erscheinung tretende Maßnahme handelt, die der Anpreisung dient oder hiefür vorgesehen ist, auch wenn sie di... mehr lesen...