Eine lediglich leicht kratzende Mohnfülle, die auf eine Veränderung des im Mohn enthaltenen Öls zurückzuführen ist, rechtfertigt das Absehen von der Strafe und die Erteilung einer Ermahnung gem §21 Abs1 VStG, da selbst nicht einmal von allen amtlichen und geschulten Prüfern Öl mit schwach kratzigem Beigeschmack festgestellt werden kann, das Verschulden auf Grund der Schwierigkeit des Erkennens von geringfügigen Geschmacksabweichungen des Mohns somit äußerst geringfügig ist und außerdem keine nachteiligen Folgen - wie gesundheitliche Risiken für Konsumenten - dadurch auftreten.