Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 zweiter Satz des ViehWG läßt die Haltung geringfügiger Bestände von mehreren und nicht bloß einer Tierart zu, wobei die Überschreitung einer Sparte nicht die Unzulässigkeit der Haltung anderer Geringfügigkeitskontingente nach sich zieht. Keine Aufhebung der Ermahnung, wenn keine Einsichtigkeit des Berufungswerbers erkennbar ist. Teilweise Stattgabe.