§ 21 VStG ist anzuwenden, wenn die gemäß § 27 Abs 2 und § 103 Abs 5 KFG erforderlichen Gewichts- und Zulassungsbesitzeraufschriften deshalb nicht vorhanden sind, weil es sich um ein von einem PKW auf einen LKW umtypisiertes Fahrzeug unter 3,5 t (höchtzulässiges Gesamtgewicht) handelt, und der Beschuldigte von der technischen Prüfstelle der Zulassungsbehörde auf die Erforderlichkeit der Aufschriften nicht aufmerksam gemacht wurde.