RS UVS Oberösterreich 1993/06/02 VwSen-200080/5/Gu/Gr

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Veröffentlicht am 02.06.1993
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Rechtssatz

Tatbestandsmäßigkeit iSd OöBodenSchG gegeben, wenn der Beschuldigte auf seinm Grundstück Stauden, Sträucher und Brennesseln verbrannt hat und dadurch die Bodendecke zur Gänze in Brand geraten ist. Kein Absehen von einer Bestrafung angesichts des hohen Unrechtsgehaltes der Tat. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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