§ 21 VStG ist anwendbar, wenn der Erziehungsberechtigte deshalb der irrtümlichen Auffassung war, der Schulpflicht seines Sohnes nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz formlos nicht entsprechen zu müssen, da ihm die Schulpsychologin die Befreiung des Sohnes von der Schulpflicht geraten hatte und dies dem Bezirksschulrat mitgeteilt worden war.