RS UVS Steiermark 1993/07/22 30.2-41/93

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Veröffentlicht am 22.07.1993
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Rechtssatz

§ 21 VStG ist anwendbar, wenn der Erziehungsberechtigte deshalb der irrtümlichen Auffassung war, der Schulpflicht seines Sohnes nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz formlos nicht entsprechen zu müssen, da ihm die Schulpsychologin die Befreiung des Sohnes von der Schulpflicht geraten hatte und dies dem Bezirksschulrat mitgeteilt worden war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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