Abstellen eines mit einer Aufschrift versehenen Anhängers außerhalb einer geschlossenen Ortschaft neben einer Bundesstraße auf einer als Grünland gewidmeten Fläche stellt eine Werbeeinrichtung dar, deren Betrieb einer Bewilligung bedarf, wenn und weil es sich hiebei um eine von Menschenhand herbeigeführte und gestaltete, zweckorientierte und dauernd oder wiederkehrend in Erscheinung tretende Maßnahme handelt, die der Anpreisung dient oder hiefür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen soll. Aufgrund der Größe, Form, Farbgebung und Lichtwirkung handelte es sich nicht bloß um einen Hinweis zur Auffindung einer Geschäfts- oder Betriebsstätte. Strafbarkeit iSd § 37 Abs. 1 Z. 1 iVm § 9 Abs. 1 OöNSchG wegen Verletzung des Grünlandbildes daher gegeben. Abweisung.