RS UVS Oberösterreich 1993/03/02 VwSen-230138/8/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 02.03.1993
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Verweis auf VwGH v. 5.9.1978, Zl. 2787/77; VwGH v. 13.6.1989, Zl. 85/08/0064; VwGH v. 5.9.1986, Zl. 86/18/0167. Rechtssatz

Sportveranstaltungen sind Darbietungen iSd § 1 Abs. 1 lit. b OöVeranstG und unterliegen aufgrund eines Umkehrschlusses auch dann, wenn diese nicht öffentlich abgehalten werden, der behördlichen Bewilligungspflicht, wenn diese trotz Beschränkung auf geladene Gäste und damit unter Ausschluß von zahlenden Zuschauern erwerbsmäßig durchgeführt werden. Unter "erwerbsmäßig" iSd § 2 Abs. 1 OöVeranstG ist schon die Erzielung von Einnahmen, die einem bestimmten Zweck zugeführt werden, zu verstehen; auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Überschusses kommt es hingegen nicht an, vielmehr reicht die teilweise Abdeckung der durch die Veranstaltung verursachten Kosten hin. (Bloße "Trainingsspiele" - wegen fehlender Erwerbsmäßigkeit - und "Kartenspiele in privater Runde" - wegen fehlender Zweckwidmung des Gewinnes - sind sohin nicht bewilligungspflichtig). Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht entschuldigt, weil den Berufungswerber allgemein für jene Lebensbereiche, in denen er Handlungen mit Bezug zur öffentlichen Verwaltung setzt, eine Erkundigungspflicht bei der zuständigen Behörde trifft. Kein schutzwürdiges Vertrauen, wenn Rechtswidrigkeit bisher durch Jahre hindurch unbeanstandet blieb. Rein wirtschaftlich bedingte Unmöglichkeit einer kurzfristigen Absage der Veranstaltung weder ein Entschuldigungsgrund gemäß § 6 VStG noch per se geringfügiges Verschulden iSd § 21 Abs. 1 VStG. Herabsetzung der Geldstrafe von 30.000 S auf 15.000 S bei Unbescholtenheit, vorsätzlichem Handeln und höherem als von der belangten Behörde angegebenem monatlichen Nettoeinkommen wegen Verstoß des angefochtenen Straferkenntnisses gegen das Doppelverwertungsverbot. Teilweise Stattgabe.

Schlagworte
Sportschützenclub Lochen; Startgeld; Privatsphäre - öffentliche Interessen - Abwägung.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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