§ 21 VStG ist nicht anzuwenden, wenn beim Lenken eines LKW-Zuges die auf Autobahnen gemäß § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 24 km/h überschritten wird. Dies gilt auch im Falle eines Rechtsirrtumes hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.