RS UVS Steiermark 1993/08/31 30.9-28/93

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Veröffentlicht am 31.08.1993
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Rechtssatz

§ 21 VStG ist nicht anzuwenden, wenn beim Lenken eines LKW-Zuges die auf Autobahnen gemäß § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 24 km/h überschritten wird. Dies gilt auch im Falle eines Rechtsirrtumes hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

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Strafhöhe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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