Überprüft der Beschuldigte nicht, ob die ihm anläßlich des Beschäftigungsantrittes eines Ausländers übergebene Bewilligung auch für seinen Betrieb gültig ist, dann ist ihm zumindest ein geringfügiges Verschulden vorzuwerfen. Wurde der Ausländer ordnungsgemäß zur Sozialversicherung abgemeldet und das Beschäftigungsverhältnis bei Bekanntwerden der unzutreffenden Voraussetzungen beendet, dann unterscheidet sich die Verwaltungsübertretung von der typischen Erscheinungsform der Schwarzarbeit. Insgesamt betrachtet kann daher mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.