RS UVS Niederösterreich 1993/04/30 Senat-MD-92-501

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Rechtssatz

Geringfügiges Verschulden liegt nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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