Eine Ermahnung erscheint im gegenständlichen Fall notwendig, da der Beschuldigte vor dem Zeitpunkt der Begehung der Tat schon eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Übertretung begangen hat (auch wenn zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat die Vorstrafe noch nicht rechtskräftig war). Dieser Sachverhalt (das frühere Verhalten des Berufungswerbers) zeigt, daß der gute Wille des Berufungswerbers allein nicht ausreicht; vielmehr ist eine Ermahnung nötig, damit sich dieser hinkünftig eingehender mit den maßgebenden Vorschriften befaßt.