RS UVS Steiermark 1993/11/15 30.8-184/92

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Veröffentlicht am 15.11.1993
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Rechtssatz

Ein Anwendungsfall nach § 21 VStG liegt nicht vor, wenn der Besitzer eines nach § 71 Abs 3 KFG ungültigen Führerscheines (weil am Lichtbild nicht erkennbar) die Ausstellung eines neuen Führerscheines ohne triftige Gründe erst drei Wochen nach der Beanstandung beantragt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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