Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 dahingehend Folge gegeben, als
1. die unter Punkt 1 des gegenständlichen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 2 Tage) auf S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) und
2. die unter Punkt 2 des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von gleichfalls S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) auf S 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) herabgesetzt wird.
Gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991, hat der Berufungswerber zu den Punkten 1 und 2 des Straferkenntnisses je einen Betrag von S 100,--, insgesamt somit S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt W vom 2.9.1992, Zl *** **-S/****/92 wurde über Herrn H R in seiner Eigenschaft als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der R Gesellschaft mbH mit Sitz in W **, G************ Gürtel **-**, wegen zweier Übertretungen nach dem BAG Geldstrafen in der Höhe von 2 mal S 2.000,--, insgesamt S 4.000,-- verhängt.
Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß diese Gesellschaft in der weiteren Betriebsstätte in **** W N, R************** */*/*, einerseits eine im Spruch des Erkenntnisses namentlich genannte Jugendliche als Lehrling im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann beschäftigte, obwohl dies gemäß §3a BAG unzulässig war, da diese Gesellschaft nicht im Besitz eines rechtskräftigen Bescheides war, der sie zur erstmaligen Ausbildung von Lehrlingen berechtigt und andererseits nicht der Verpflichtung nachgekommen zu sein, einen geeigneten Ausbildner mit der Ausbildung zu betrauen, da Herr H R die erforderliche Ausbilderprüfung nicht nachweisen konnte.
Somit wurde zu Punkt 1 des Straferkenntnisses die Bestimmung des §3a BAG verletzt, zu Punkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides der Bestimmung des §2 Abs2 litc BAG zuwidergehandelt.
Zu Punkt 1 war daher die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe gemäß §32 Abs2 BAG zu verhängen, hinsichlich der in Punkt 2 angelasteten Verwaltungsübertretretung kam die Strafbestimmung des §32 Abs1 BAG zum Tragen.
Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung, in der er bestritt, daß die im Spruch angeführte jugendliche Arbeitnehmerin als Lehrling im Beruf Einzelhandelskaufmann beschäftigt war sondern sie als Malerlehrling ausgebildet wurde, und die Jugendliche auf Bitte ihres Vaters eingestellt worden war und die Landesberufsschule mit ausgezeichnetem Erfolg besuche.
Man sei bemüht, alles für einen erfolgreichen Lehrabschluß des Lehrlings zu tun und beantrage daher von der verhängten Geldstrafe abzusehen, da keinerlei Wiederholungsgefahr bestünde.
Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden die allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten erhoben und schränkte dieser sein Rechtsmittel ausschließlich auf die Höhe der verhängten Geldstrafe ein.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu folgendes erwogen:
Die angelastete Tat bzw Unterlassung wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Somit ist davon auszugehen, daß der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und die angelastete Tat bzw Unterlassung als erwiesen anzunehmen ist.
Hinsichtlich der gleichfalls beantragten Anwendung des §21 Abs1 VStG war folgendes abzuwägen:
Gemäß §21 Abs1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
Ist eines der beiden im §21 Abs1 1. Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht (VwGH 16.3.1987, 87/10/0024).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld des Beschuldigten nur dann als geringfügig anzusehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 14.1.1988, 86/08/0073, uva).
Durch die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des BAG soll eine ordnungsgemäße zielführende und erfolgversprechende Berufsausbildung des jugendlichen Arbeitnehmers erreicht werden. Da die Bestimmungen des BAG zum weiteren Kreis des Arbeitnehmerschutzrechtes zu zählen und Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften nach geltender Judikatur der Höchstgerichte als schwerwiegend zu beurteilen sind und somit bei deren Übertretung ein strenger Maßstab bei der Strafzumessung anzulegen ist, kann im vorliegenden Fall von einer Geringfügigkeit genausowenig gesprochen werden wie davon, daß die Folgen der Übertretungen unbedeutend sind.
Für die Anwendung des §21 Abs1 VStG - Absehen von der Strafe - war daher schon aus diesem Grund kein Raum zu geben.
Zur mittels ergänzendem Schriftsatz beantragten Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war folgendes zu berücksichtigen:
Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Überdies ist nach dieser Gesetzesbestimmung im ordentlichen Verfahren auf Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, Bedacht zu nehmen. Auch das Ausmaß des Verschuldens ist besonders zu berücksichtigen und bei Bemessung von Geldstrafen sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Strafhöhe zugrundezulegen.
Die Behörde erster Instanz hat bei der Strafzumessung weder mildernde noch erschwerende Umstände gewertet.
Die im gegenständlichen Fall angelasteten Verwaltungsübertretungen sind hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen, hinsichtlich des Punktes 2 des erstinstanzlichen Bescheides reicht der Strafrahmen bis zur Verhängung einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- oder Arrest bis zu drei Wochen, nach wiederholter Bestrafung ist eine solche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- bis S 20.000,-- oder mit Arrest von zwei bis zu sechs Wochen zu ahnden.
Aus den Strafvormerkungen der Behörde erster Instanz ist zu entnehmen, daß es sich im vorliegenden Fall um die erste einschlägige Verwaltungsübertretung aus dem Bereich des Arbeitnehmerschutzes handelt.
Auch nach anderen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen liegen seit geraumer Zeit keine Übertretungen des Berufungswerbers vor.
Auch wenn ein Absehen von der Strafe gemäß §21 VStG in Hinblick auf die Schwere der Verwaltungsübertretung nicht angezeigt war, war die Strafe - wie aus dem Spruch ersichtlich - herabzusetzen.
Der Umstand der erstmaligen einschlägigen Verwaltungsübertretung, das Geständnis des Berufungswerbers, das Vorliegen der Schuldform der unbewußten Fahrlässigkeit sein ernstliches Bemühen, den verursachten Schaden gutzumachen und weitere nachteilige Folgen zu verhindern, sowie die aus der Berufung klar hervortretende Schuldeinsicht, und unter Berücksichtigung des Faktums, daß die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldauschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, lassen es den Unabhängigen Verwaltungssent gerechtfertigt erscheinen, die von der Erstinstanz verhängte Strafe, die gleichfalls noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, spruchgemäß herabzusetzen. Unter Bedachtnahme auf die nicht unbedeutende Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen und unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, insbesondere der bestehenden Sorgepflicht für vier minderjährige Kinder, scheint die nunmehr verhängte Strafe tat- und schuldangemessen zu sein, sowie geeignet, den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung gleichgelagerter Verhaltensweisen abzuhalten.
Durch die Höhe der Bestrafung wird gleichfalls eine generalpräventive Wirkung erzielt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.