Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Wenn auch die bloße Ankündigung des unbefugten Verlassens der Arbeit für sich allein noch nicht ohne weiteres tatbestandsmäßig ist, reicht sie für die Tatbestandsmäßigkeit dann hin, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen des Falles keinen Zweifel daran läßt, daß er die Arbeitszeit nicht einhalten wird, sodaß der Arbeitgeber verhalten ist, entsprechende Disposition zu treffen. Der Arbeitgeber muß in solchen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger behauptet, von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, am 30. November 1982 ungerechtfertigt entlassen worden zu sein. Er begehrt zuletzt einen der Höhe nach außer Streit stehenden Bruttobetrag von S 16.500 an Kündigungs- und Urlaubsentschädigung, Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration sowie für die Monate Juli bis November 1982 ein - der Höhe nach aufgeschlüsseltes - Quartiergeld in der Höhe von insgesamt S 7.400 netto. Die beklagte... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6cGewO 1859 §82 litg
Rechtssatz: Nicht notwendig ist, daß die Ehrverletzung öffentlich erfolgt und gerichtlich strafbar ist, doch haben Öffentlichkeit und Strafbarkeit der Ehrverletzung in der Regel ihre besondere Bedeutung für die Beurteilung der Erheblichkeit. Entscheidungstexte 4 Ob 19/85 Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 19/85 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 1. 12. 1978 beim Beklagten - ihrem Schwiegervater - als Angestellte beschäftigt. Am 3. 12. 1982 wurde sie fristlos entlassen. Mit der Behauptung, dass diese Entlassung ohne rechtfertigenden Grund ausgesprochen worden sei, begehrt die Klägerin vom Beklagten aus dem Titel der Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) sowie der Abfertigung die Zahlung von insgesamt 38.139,72 S sA. Der Beklagte hat dieses Begehren ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1.Jänner 1980 bis 30.Juni 1983 in der Kanzlei des beklagten Notars als Sekretärin mit einem Bruttogehalt von zuletzt 18.000 S monatlich beschäftigt. Sie wurde mit Schreiben vom 30. Juni 1983 vorzeitig entlassen. Die Klägerin bringt vor, daß diese Entlassung zu Unrecht erfolgt sei, und begehrt an Gehaltsnachzahlung samt kapitalisierten Zinsen, Kündigungsentschädigung (einschließlich aliquoter Sonderzahlungen), Urlaubsentschädigung und Abferti... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger behauptet, er habe das zwischen ihm und der beklagten Partei bestehende Lehrverhältnis am 31. Mai 1983 durch vorzeitigen Austritt aus dem Grunde des § 15 Abs 4 lit b BAG beendet. Die beklagte Partei habe sich nämlich geweigert, den Kläger ab 16. Mai 1983 weiterhin auszubilden und zu beschäftigen. Der Kläger sei schon am 11. Mai 1983 aufgefordert worden, sein Werkzeug abzugeben und nach Hause zu gehen, weil er am 9. Mai 1983 ein im Hofe des Betriebes ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Die Verweigerung jeglicher Arbeit (für einen bestimmten Zeitraum) ist als unbefugtes Verlassen der Arbeit (§ 82 lit f erster Tatbestand GewO 1859) zu beurteilen. Entscheidungstexte 4 Ob 114/84 Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 114/84 Veröff: RdW 1985,222 = Arb 10427 4 Ob 49/85 Entschei... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6GewO 1859 §82 litg
Rechtssatz: Wenn eine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g GewO 1859 nur infolge einer gerechtfertigten Entrüstung des betreffenden Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens verständlichen Weise erfolgt, fehlt es an der eine Voraussetzung für eine gerechtfertigte Entlassung bildenden Unzumutbarkeit der Wei... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Ebenso wie eine Entlassung ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt ist, ob dem Arbeitgeber der Entlassungsgrund im Zeitpunkt der Entlassung bekannt und von ihm geltend gemacht worden ist, wenn nur im Prozeß ein die Entlassung rechtfertigender, im Zeitpunkt der Entlassung vorliegender und nachträglich und untergegangener Entlassungsgrund nachgewiesen wird (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 30, mwH) genügt es, wenn ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6aGewO 1859 §82 litg
Rechtssatz: Ein Entlassungsgrund liegt vor bei mit nicht unerheblichen Verletzungen verbundenen, wenn auch in der Privatsphäre wurzelnden Tätlichkeiten, die so schwerwiegend waren, daß sie auch unter Ehegatten (Verwandten) üblicherweise nur mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden. Entscheidungstexte 4 Ob 31/84 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lite
Rechtssatz: Die Ansicht, daß der Tatbestand des § 82 lit e GewO "Vollendung voraussetze", ist im Gesetz nicht gedeckt. Schon der Versuch (hier: eine betriebsfremde Kiste Bier in den Speisewagen zu bringen, um sie dort auf eigene Rechnung zu verkaufen) ist vielmehr als "der Verwendung im Dienst abträgliches Nebengeschäft" anzusehen. Entscheidungstexte 4 Ob 149/82 ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4aBAG §18 Abs3GewO 1859 §82
Rechtssatz: Die fehlende Tatbestandsmäßigkeit verschiedener Entlassungsgründe kann nicht durch eine Mehrzahl nicht tatbestandsmäßiger Entlassungsgründe ersetzt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 58/83 Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 58/83 Veröff: Arb 10270 = ÖA 1985,80 4 Ob 21/85 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lite
Rechtssatz: Eine Entlassung ist wegen eines abträglichen Nebengeschäftes insbesondere dann gerechtfertigt, wenn sich der Dienstnehmer erbötig macht, eine Arbeit billiger als sein Dienstgeber zu verrichten. Darin liegt bereits das Betreiben eines der Voraussetzung beim Gewerbe abträglichen Nebengeschäftes, da es nicht darauf ankommt, ob die Bemühungen um Kunden für den eigenen Geschäftsbetrieb erfolgreich waren oder nich... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lite
Rechtssatz: Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Dienstnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes seines Dienstgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt und in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird. Entscheidungstexte 4 Ob 48/83 Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 48/83 Ver... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Kurze Rauchpausen, die sich zeitlich innerhalb der kollektivvertraglichen Ruhepause halten, sind kein Entlassungsgrund. Entscheidungstexte 4 Ob 143/82 Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 143/82 Veröff: Arb 10190 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060838 ... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs8 VAAngG §8 Abs8 VBEFZG §4GewO 1973 §82 litf
Rechtssatz: Gibt der Arbeitnehmer die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung nicht unverzüglich bekannt und legt er auf Verlangen hierüber keine ärztliche Bestätigung vor, zieht die Verletzung dieser Verpflichtung im Regelfall nur den Verlust des Entgeltanspruchs für die Dauer der Säumnis nach sich. Entscheidungstexte 4 Ob 2/82 ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4bAngG §27 Z4 E4eGewO 1859 §82MuttSchG §12
Rechtssatz: Wenn der Dienstnehmer seine Arbeitsverweigerung mit Krankheit begründet, kommt es nicht auf die subjektive Auffassung des Dienstgebers über die Arbeitsfähigkeit seines Dienstnehmers an, sondern ist diese nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidungstexte 4 Ob 134/80 Entscheidungstext OGH 07.07.19... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Eine Ermahnung kann nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste. Entscheidend ist nur, dass der Arbeitnehmer den durch seine Arbeitsverweigerung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen kann. Entscheidungstexte 4 Ob 3/80 Entscheidungstext OGH 19.0... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Dazu ist weder der Gebrauch bestimmter Worte noch die Androhung der Entlassung erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepass... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Keine "beharrliche" Pflichtenverweigerung, wenn die Verweigerung der dem Kläger aufgetragenen Arbeit lediglich ein einziges Mal und überdies auch unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer zur Vornahme des Frühstücks erforderlichen und dem Kläger hiefür zustehenden, seiner Einteilung überlassenen Pause erfolgte. Entscheidungstexte 4 Ob 3/80 Entsche... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6cGewO 1859 §82 litg
Rechtssatz: Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter Interessen oder in Ausübung einer berechtigten Kritik oder in einer subjektiv nicht unbegründeten, unter angemessener Schonung erstatteten Anzeige vorgebracht, dann fehlt ihnen der Charakter einer Ehrverletzung im Sinne des zitierten Entlassungstatbestandes (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 77 f und die... mehr lesen...
Norm: ArbVG §53 Abs4ArbVG §115GewO 1859 §82 litg
Rechtssatz: Unter den "übrigen Hilfsarbeitern" sind alle - auch Betriebsratsmitglieder - beim selben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer, mögen sie Arbeiter oder Angestellte sein, zu verstehen, weil der Schutzzweck der
Norm: im selben Maße auf alle Arbeitnehmer eines Betriebes zutrifft. Entscheidungstexte 4 Ob 46/79 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6cGewO 1859 §82 litg
Rechtssatz: Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Sie muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6cGewO 1859 §82 litg
Rechtssatz: Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles, wie Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebes, der dort herrschende Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers. ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6cArbVG §115GewO 1859 §82 litg
Rechtssatz: Eine im Zusammenhang mit dem vom Betriebsrat betriebenen Sparverein gemachte Ehrenbeleidigung gegen ein Betriebsratsmitglied steht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Entscheidungstexte 4 Ob 46/79 Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 46/79 Veröff: ZAS 1980/13 S 103 = Arb 9804 = DRdA 1980,53 = SozM IA/d,1187... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6cArbVG §115GewO 1859 §82 litgKWG 1979 §3 Abs2
Rechtssatz: Eine objektiv, aber nicht wissentlich falsche Beschuldigung aus Anlaß des Abhandenkommens eines Betrages ist mangels Verletzungsabsicht und infolge Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Dienstnehmers gegenüber den zuständigen Betriebsratsmitgliedern - geradezu ausgelöst durch deren Befragen - bei einem zu Unzukömmlichkeiten einladenden System des Betriebssparens... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Unter "beharrlich" im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des zum Ausdruck gelangenden Willens zu verstehen, die Dienste oder die Befolgung der Anordnung zu verweigern. Entscheidungstexte 4 Ob 148/77 Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 148/77 4 Ob 3/8... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1aGewO 1973 §376 Z47GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Ob ein Verhalten außerhalb des Dienstes gesetzt wurde, ist nicht rein zeitlich sondern nach seinem Gegenstand zu beurteilen. Entscheidungstexte 4 Ob 148/77 Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 148/77 Veröff: DRdA 1979/24 (mit Anmerkung von Rabofsky) 9 ObA 147/15f Ents... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litfGewO 1973 §376 Z47
Rechtssatz: Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne § 82 lit f GewO 1859, aufrechterhalten durch § 376 Z 47 GewO 1973, bedeutet die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers. Entscheidungstexte 4 Ob 98/76 Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 98/76 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lite
Rechtssatz: Der Entlassungstatbestand des abträglichen Nebengeschäftes erfordert, daß sich das betreffende "Nebengeschäft" nachteilig auf die Verwendung des Dienstnehmers im Gewerbe seines Dienstgebers und damit auch auf dessen Betrieb auswirkt; er umfaßt alle Arbeiten, die den Dienstnehmer an der Entfaltung seiner vollen Leistungsfähigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses hindern können. Entsche... mehr lesen...