Norm
AngG §27 Z6 E6cRechtssatz
Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter Interessen oder in Ausübung einer berechtigten Kritik oder in einer subjektiv nicht unbegründeten, unter angemessener Schonung erstatteten Anzeige vorgebracht, dann fehlt ihnen der Charakter einer Ehrverletzung im Sinne des zitierten Entlassungstatbestandes (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 77 f und die dort zitierte Judikatur und Literatur, vgl auch Martinek - Schwarz, AngG 3.Auflage 448f; ferner Arb 9188; 8070; 4 Ob 4/79).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Hilfsarbeiter, Entlassungsgrund, erhebliche, Rechtfertigungsgrund, Beleidigung, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Entschuldigungsgrund, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029646Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013