Norm
AngG §27 Z4 E4bRechtssatz
Wenn der Dienstnehmer seine Arbeitsverweigerung mit Krankheit begründet, kommt es nicht auf die subjektive Auffassung des Dienstgebers über die Arbeitsfähigkeit seines Dienstnehmers an, sondern ist diese nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Unterlassung, Dienstleistung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Hilfsarbeiter, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, rechtmäßiger Hinderungsgrund, Erkrankung, Rechtfertigungsgrund, Arbeiter, Dienstverhinderung, Pflichtenvernachlässigung, Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029654Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0040OB00134_8000000_001