Norm: ARG §7 Abs2AZG §10GewO 1859 §82 litfKollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3 Z2
Rechtssatz: Wird die Überstundenarbeit für den folgenden, nicht in die Normalarbeitszeit fallenden Samstag erst am Abend des Vortrages angeordnet, obwohl ihre Notwendigkeit schon länger abzusehen war, verstößt der Arbeitgeber durch die verspätete Anordnung der Überstunden gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht, so daß die Nichtbefolgung dieser die Privatsphä... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litbGewO 1859 §82 litc
Rechtssatz: Bei Alkoholabhängigkeit zufolge Alkoholmißbrauches ist die Nichtbeachtung der in den Rahmen der Sorgfaltspflicht fallenden Erfahrungen, Erkenntnisse und Gebote als Verschulden zu verantworten; dabei kommt es nicht nur auf den Beginn des Alkoholmißbrauches an. Andererseits ist Alkoholabhängigkeit eine Krankheit im medizinischen Sinn und auch rechtlich wie eine Krankheit zu behandeln. ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 30. Juli 1973 bis 4. April 1983 bei der Beklagten als Hilfsarbeiter beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Mit der Behauptung, seine Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt bzw. es treffe ihn jedenfalls kein Verschulden an der Entlassung, begehrt der Kläger den der Höhe nach unbestrittenen Klagebetrag als Abfertigung. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei trotz Abmahnung und Androhung der Entlassu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu entgegnen: Die vom Revisionswerber zitierte Zusammenfassung der Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes "feststeht, daß der Kläger während seiner Arbeitszeit für einen Kollegen eine Arbeit verrichtete... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab dem Jahre 1976 mit Unterbrechungen, zuletzt vom 25.Mai bis 13.Juni 1987 im Transportbetrieb der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Er arbeitete bei Bedarf fallweise auch an Samstagen, und zwar im Jahre 1984 6mal, 1985 3mal und 1986 7mal. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 72 S brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe - ausgenommen die Urlaubsbestimmu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit welchem der Revisionswerber lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Im übrigen ist die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist lediglich auszuführen, daß der in der Rechtsrüge erhobene Vorwurf, de... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war beim Beklagten seit September 1955 vorerst als Lehrling und in der Folge als Gärtner beschäftigt. Am 2. März 1987 wurde er entlassen. Mit der Behauptung, seine Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt, begehrt der Kläger den Betrag von S 278.306,- brutto sA, bestehend aus S 15.200,- an Urlaubsentschädigung für 1986, S 19.334,- an restlichen Sonderzahlungen für 1986, S 11.038,- an anteiligen Sonderzahlungen für 1987, S 41.080,- an Kündigungsentschädigung u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist auf die Richtigkeit der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revision folgendes zu entgegnen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Kläger schon vor dem zur Entlassung führenden Vorfall ausreichend ermahnt und zur Einhaltung seiner P... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z1 III1aGewO 1859 §82 litaKollV für die Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben im Bundesland Kärnten §19 Z3 I litaKrnt LAO §39
Rechtssatz: Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf, so hat das Gericht im Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber (über Abfertigungsansprüche) das Vorliegen eines Austrittsgrundes nach der zitierten, § 26 Z 1 AngG wörtlich entsprechenden Kollektivvertragsbestimmung unabhängig davon zu prüfen, ob dem ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Kleinere Unpünktlichkeiten, die der Arbeitgeber nicht einmal zum Anlaß einer Verwarnung nahm, verwirklichen den Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO 1859 nicht. Entscheidungstexte 9 ObA 94/88 Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 94/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei folgendes ausgeführt: Die als Entlassungsgrund geltend gemachten (und festgestellten) Verfehlungen des Klägers sind, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, entweder nach § 82 lit. c GewO (1859) "....... der Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde", nach §... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Zu den Ausführungen des Rekurswerbers ist ergänzend folgendes zu bemerken: In § 19 Z 3 I lit. b des hier anzuwendenden Kollektivvetrages für die Landarbeiter in den bäuerlichen Betrieben im Bundesland Kärnten ist zwar die Erreichung oder Überschreitung der Altersgrenze für die Alterspension oder die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die
Begründung: des angefochtenen Urteils ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Anmerkung E14493 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00125.88.0601.000 Dokumentnummer JJT_19880601_OGH0002_009OBA00125_8800000_... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger absolvierte vom 9. Juli 1984 bis 8. Juli 1987 beim Beklagten die Lehre zum Einzelhandelskaufmann. Danach war der Kläger bis zur Entlassung am 18. Juli 1987 als kaufmännischer Angestellter beim Beklagten beschäftigt. Der Kläger begehrt restliche Lehrlingsentschädigung, restliches Gehalt, Urlaubsentschädigung, Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration und Kündigungsentschädigung im Gesamtbetrag von 30.839,32 S sA. Der Beklagte beantragte die Abweisung de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten seit 6. November 1980 als sogenannte "Tagesmutter" mit der Betreuung des damals 5 Jahre alten Sohns der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom selben Tag hatten die Parteien vereinbart, daß die Klägerin eine Arbeitszeit von 24 Stunden einzuhalten habe. Nach Ablauf des Probemonats sollte ein auf einen Monat befristetes Arbeitsverhältnis beginnen, nach dessen Ende ein "reguläres Angestelltendienstverhältnis" in Kraft trete, f... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit März 1975 bei der beklagten Gesellschaft (deren Alleininhaber im folgenden als "der Beklagte" bezeichnet wird) beschäftigt. Der Kläger fuhr am 12. April 1986 nach Ende der Dienstzeit des Platzmeisters um 12 Uhr auf den Lagerplatz seines Arbeitgebers und lud dort Abfallholz und Profilbretter in seinen PKW. Hiebei wurde er knapp nach 15 Uhr vom Beklagten betreten, worauf er das Holz wieder auslud. Der verbilligte Bezug von Holz ist den Arbeit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachten (sekundären) Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Der Revisionswerber bekämpft lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, soweit er rügt, daß das Berufungsgericht, das weder zu einer Beweiswiederholung noch zu einer Neuverhandlung verpflichtet war (vgl. Kuderna ASGG § 101 Erl.6), feststellen hätte müssen, daß ihn der Beklagte durch den Auftrag, Transportbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 1.August 1975 bis 31. Juli 1978 als Einzelhandelslehrling und anschließend als Angestellter beschäftigt. Sein Gehalt betrug zuletzt 11.060 S brutto. Das Dienstverhältnis endete am 4.April 1985 durch Entlassung. Der Kläger begehrt 80.412 S brutto samt Anhang an Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsentschädigung. Er habe den Lagerleiter Johann R*** gebeten, einen Rasenkamm mitnehmen und in der nächsten Woche bezahl... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs8 VAEFZG §4GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Wird eine Mitteilung über eine Dienstverhinderung an die in der betrieblichen Hierarchie unmittelbar übergeordnete Person gerichtet, so ist zu erwarten, daß sie auch der nach der inneren Organisation zuständigen Stelle zukommt. Auch der Umstand, daß eine eigene Personalabteilung eingerichtet ist, ändert hieran nichts. Durch die betriebliche Hierarchie besteht eine direkte Verbindung des... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 10. Juli 1986 bei der beklagten Partei als Schlosser beschäftigt. Am Morgen des 16. Juli 1986 erlitt der Kläger auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, indem er mit dem Fuß umknickte. Er begab sich zunächst zu seiner Wohnung und versuchte vorerst, die Schwellung des Fußes mit Umschlägen zu behandeln, suchte jedoch am Vormittag desselben Tages das Unfallkrankenhaus auf, wo ihm ein Gipsverband angelegt wurde. Er war wegen dieser Verletzung vom 16.... mehr lesen...
Norm: GewO §82 litf
Rechtssatz: § 82 lit f GewO erfordert eine beharrliche Vernachlässigung der Pflichten durch den Arbeitnehmer. Entscheidungstexte 9 ObA 169/87 Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 169/87 9 ObA 196/94 Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 196/94 Beisatz: Unter Pflichtvernachlässigung ist die Nichterfüll... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litg
Rechtssatz: Es liegt kein Entlassungsgrund vor, wenn ein Arbeitnehmer zufolge eines Personalengpasses und Materialengpasses seine Pflichten nicht erfüllen kann und vom Kunden und vom Arbeitgeber "in die Zange genommen" seinen Unmut gegenüber der Unternehmensleitung mit dem Ausdruck "Scheiß - Firma" zusammenfaßt. Entscheidungstexte 9 ObA 169/87 Entscheidungstex... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten seit 15. November 1979 als Vorarbeiterin beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Reinigungsunternehmen, das unter anderem in Spitälern vertraglich festgelegte Reinigungsarbeiten druchführt. Die Klägerin wurde von der Beklagten im Krankenhaus der B*** B*** eingesetzt und es unterstanden ihr im Durchschnitt 8 Arbeiterinnen. Am 20. März 1985 wurde sie entlassen. Mit der Behauptung, ihre Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt, be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den feststellungswidrigen Ausführungen der Revision ist folgendes entgegenzuhalten: Der Beklagte sagte zum Kläger im August 1985, daß es "möglich sein werde", dem Kläger zwecks Montage der ihm vom Beklagten gelieferten Innenausstattung seiner Pension nach Fertigstellung des Auftrages im Hotel "Bergland" (in Form eines Zeitausgleiches mi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles zutreffend ist, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei die einen ähnlichen Fall betreffende Entscheidung RdW 1986, 249, erwähnt, in der der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß dann, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, daß er auf genaue Einhaltung der Arbeitszeit keinen besonderen Wert legt, weil ihm der Arbeitse... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist das angefochtene Urteil, was die Berechtigung der Entlassung betrifft, zutreffend begründet. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Anmerkung E11870 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Beharrliche Verletzung der durch den Arbeitsvertrag auferlegten Pflichten, wenn der Arbeitnehmer rund acht Jahre lang während der Arbeitszeit in den Betriebsräumlichkeiten mit einer Arbeitskollegin den Geschlechtsverkehr vollzog und damit die Fortsetzung seines intimen Verhältnisses über seine dienstlichen Pflichten stellte. Einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung bedurfte es nicht, weil der Verstoß de... mehr lesen...
Norm: AZG §40GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Für den Inhalt der Arbeitspflicht ist primär die Einzelvereinbarung maßgebend und es kann auch die Arbeitszeit - unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips - individuell gestaltet werden. Hat der Arbeitnehmer daher bei Abschluß des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber erklärt, nicht länger als bis dreizehn Uhr arbeiten zu können und wurde dem Rechnung getragen, kann auch eine (zulässige) Änderung der be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten seit 1. Juli 1980 als Chemischreiniger beschäftigt. Am 15. Oktober 1984 wurde er mit der
Begründung: entlassen, daß er am 12. Oktober 1984 die Arbeitsleistung verweigert habe. Mit der Behauptung, er sei ungerechtfertigt entlassen worden, verlangt der Kläger an Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 33.298,32 netto sA von der Beklagten. Er habe in der Woche vom ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit März 1976 im Installationsunternehmen des Beklagten, ihres Ehemannes, als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie führte die gesamte Buchhaltung und war über die Geschäftskonten zeichnungsberechtigt. Für einen zu Unternehmenszwecken aufgenommenen Kredit in Höhe von 500.000 S hatte sie die Mithaftung als Bürgin übernommen. Am 17. Juli 1985 wurde sie vom Beklagten entlassen. Mit der Behauptung, ihre Entlassung sei ungerechtfertigt erfolg... mehr lesen...