- 4 Ob 98/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 98/76
- 4 Ob 99/76
Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 99/76
nur: 82 lit f GewO 1859, aufrechterhalten durch
§ 376 Z 47 GewO 1973. (T1) Veröff: IndS 1977 H5/1064 = SozM IA/d,1157
- 4 Ob 148/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 148/77
Beisatz: Hier: Anordnung eines Gasthausinhabers, daß seine Dienstnehmer im Lokal auch nach Dienstschluß nicht zusammen mit Gästen konsumieren dürfen. (T2) Veröff: DRdA 1979,24 (mit Anmerkung von Rabofsky)
- 4 Ob 15/78
Entscheidungstext OGH 14.03.1978 4 Ob 15/78
nur T1; Veröff: IndS 1978 H6/1121
- 4 Ob 44/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 44/79
- 4 Ob 46/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 46/79
nur T1; Beis wie T3; Veröff: Arb 9804 = DRdA 1980,53 = ZAS 1980,103 = SozM IA/d,1187
- 4 Ob 3/80
Entscheidungstext OGH 19.02.1980 4 Ob 3/80
- 4 Ob 17/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 17/83
Veröff: Arb 10222
- 14 Ob 18/86
Beisatz: Hier: Mangelhafte Kraftfahrzeug-Reparaturarbeiten. (T4)
- 14 Ob 22/86
Veröff: RdW 1986,219 = ZAS 1988,22 (mit Kommentar von Schima, 28)
- 14 Ob 129/86
nur T1
- 14 Ob 144/86
Beisatz: Eine solche Anordnung kann sich auch auf das Verhalten des Dienstnehmers im Betrieb erstrecken, nicht jedoch auf dessen Privatsphäre. (T5)
- 14 Ob 186/86
Vgl auch
- 14 ObA 8/87
nur T1
- 14 ObA 31/87
nur T1; Beis wie T3; Veröff: DRdA 1990,277 (Dirschmid) = RdW 1988,19
- 14 ObA 39/87
Vgl; Beisatz: Hier: Erneute Alkoholisierung nach Versäumung und Androhung der Entlassung. (T6) Veröff: Arb 10631 = RdW 1988,204
- 9 ObA 290/88
- 9 ObA 1/89
Auch; Beisatz: Hier: Unsachgemäße Lagerung von Fleisch in Kühlraum trotz Ermahnung. (T8)
- 9 ObA 107/89
Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 107/89
Vgl auch; Beis wie T7
- 9 ObA 159/89
Vgl auch; Beis wie T7
- 9 ObA 317/90
Vgl auch; Beisatz: Hier: Überstunden eines Fernfahrers (
§ 48 ASGG). (T9)
- 9 ObA 176/94
Auch; Beisatz: Hier: Anweisung an einen Kellner, Speisen und Getränke vor der Ausgabe zu bonieren. (T10)
- 9 ObA 133/95
Auch
- 8 ObA 156/00z
Auch; Beisatz: Hier: Anweisung an Discjockey aktuelle Musik zu spielen. (T11)
- 9 ObA 348/00t
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Anordnung ist ua dann nicht gerechtfertigt, wenn sie der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widerspricht oder wenn sie aus besonderen Gründen für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. (T12) Beisatz: Hier: Unzulässige Anordnung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe an einem bestimmten, von seinem Wohnort verschiedenen Ort, die Nacht im Fahrzeug zu verbringen. (T13)
- 9 ObA 323/00s
nur: Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne
§ 82 lit f GewO 1859 bedeutet die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers. (T14) Beisatz: Eine Anordnung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn sie der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widerspricht oder wenn sie aus besonderen Gründen für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. (T15)
- 8 ObA 17/01k
Beisatz: Hier: Betriebliches Alkoholverbot. (T16)
- 9 ObA 207/01h
Beisatz: Hier: Weiterbeschäftigung unzumutbar, wenn sich der Dienstnehmer trotz mehrerer Aufforderungen und Ermahnungen durch drei Stunden hindurch weigert, eine besonders dringliche, ihm vertraute Aushilfstätigkeit durchzuführen. (T17)
- 9 ObA 29/02h
- 9 ObA 69/03t
nur: Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne
§ 82 lit f GewO 1859 bedeutet die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers. (T18)
- 8 ObA 110/03i
nur T14; Beisatz: Hier: Die Konsumation von einem Glas Bier durch den Kläger, der über 20 Jahre beim Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt war, wobei es während der gesamten Beschäftigungsdauer keinerlei Probleme wegen eines allfälligen Alkoholkonsums des Klägers gab, stellt keine beharrliche Pflichtenvernachlässigung dar. (T19)
- 8 ObA 74/05y
Vgl auch; Beisatz: Die auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung, eine zur Entlassung berechtigende beharrliche Arbeitsverweigerung im Sinne des § 82 lit f zweiter Fall GewO liege deshalb nicht vor, weil die Beklagte im Rahmen der sie treffenden Fürsorgepflicht den Kläger, der sich weigerte, am folgenden Tag eine Decke auszumalen, da er sich wegen seiner dem Prokuristen der Beklagten bekannten Probleme mit der linke Hand außerstande sah, Malerarbeiten mit einer ausgefahrenen Teloskopstange durchzuführen, auf einer anderen Baustelle hätte einsetzen müssen, ist zumindest vertretbar. (T20)
- 9 ObA 40/10p
Auch; nur T18; Beisatz: Hier: Verschaffung des Zugangs zum Computer des Arbeitgebers durch Umgehung seines Pin?Codes. (T21)