Norm
GewO 1859 §82 litfRechtssatz
Ebenso wie eine Entlassung ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt ist, ob dem Arbeitgeber der Entlassungsgrund im Zeitpunkt der Entlassung bekannt und von ihm geltend gemacht worden ist, wenn nur im Prozeß ein die Entlassung rechtfertigender, im Zeitpunkt der Entlassung vorliegender und nachträglich und untergegangener Entlassungsgrund nachgewiesen wird (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 30, mwH) genügt es, wenn der Arbeitnehmer eine die Arbeitsverweigerung rechtfertigenden Hinderungsgrund im Prozeß nachweist; es ist dabei gleichgültig, ob ihm dieser Grund im Zeitpunkt der Ablehnung der Arbeit bekannt war und ob er ihn damals vorgebracht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0060804Dokumentnummer
JJR_19840417_OGH0002_0040OB00029_8400000_001