RS OGH 1984/4/17 4Ob29/84, 8ObA116/97k, 8ObA68/99d, 9ObA246/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1984
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Ebenso wie eine Entlassung ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt ist, ob dem Arbeitgeber der Entlassungsgrund im Zeitpunkt der Entlassung bekannt und von ihm geltend gemacht worden ist, wenn nur im Prozeß ein die Entlassung rechtfertigender, im Zeitpunkt der Entlassung vorliegender und nachträglich und untergegangener Entlassungsgrund nachgewiesen wird (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 30, mwH) genügt es, wenn der Arbeitnehmer eine die Arbeitsverweigerung rechtfertigenden Hinderungsgrund im Prozeß nachweist; es ist dabei gleichgültig, ob ihm dieser Grund im Zeitpunkt der Ablehnung der Arbeit bekannt war und ob er ihn damals vorgebracht hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 29/84
    Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 29/84
    Veröff: RdW 1984,349 = RdA 1985,123 (Holzer) = Arb 10353 = ZAS 1985,108 (Sackl)
  • 8 ObA 116/97k
    Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 ObA 116/97k
    nur: Es genügt, wenn der Arbeitnehmer einen die Arbeitsverweigerung rechtfertigenden Hinderungsgrund im Prozeß nachweist; es ist dabei gleichgültig, ob ihm dieser Grund im Zeitpunkt der Ablehnung der Arbeit bekannt war und ob er ihn damals vorgebracht hat. (T1)
  • 8 ObA 68/99d
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 68/99d
    nur: Es genügt, wenn der Arbeitnehmer einen die Arbeitsverweigerung rechtfertigenden Hinderungsgrund im Prozeß nachweist; es ist dabei gleichgültig, ob er ihn im Zeitpunkt der Ablehnung der Arbeit vorgebracht hat. (T2)
  • 9 ObA 246/01v
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 246/01v
    Auch; nur: Eine Entlassung ist ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt, ob dem Arbeitgeber der Entlassungsgrund im Zeitpunkt der Entlassung bekannt und von ihm geltend gemacht worden ist, wenn nur im Prozess ein die Entlassung rechtfertigender, im Zeitpunkt der Entlassung vorliegender und nachträglich und untergegangener Entlassungsgrund nachgewiesen wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0060804

Dokumentnummer

JJR_19840417_OGH0002_0040OB00029_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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