Norm: GewO 1859 §82
Rechtssatz: § 82 GewO 1859 enthält keinen dem § 27 Z 1 AngG vergleichbaren allgemeinen Entlassungstatbestand "Untreue im Dienst". Entscheidungstexte 4 Ob 88/76 Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 88/76 Veröff: IndS 1977 H4,1049 = Arb 9517 4 Ob 149/82 Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 149/82 V... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lite
Rechtssatz: Eine Entlassung nach § 82 lit e zweiter Fall GewO 1859 ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer die ihm obliegende Verpflichtung, seine ganze Arbeitskraft dem Dienstgeber zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich verletzt. Entscheidungstexte 4 Ob 88/76 Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 88/76 Veröff: IndS 1977 H3,1049 = Arb 9517 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lite
Rechtssatz: Der Abschluß eines neuen Dienstvertrages in einem Zeitpunkt, in dem der Dienstnehmer seinen bisherigen Dienstgeber gar keine Arbeitspflicht mehr zu erfüllen hatte, ist kein Entlassungsgrund im Sinne § 82 lit e zweiter Fall GewO 1859. Entscheidungstexte 4 Ob 88/76 Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 88/76 Veröff: IndS 1977 H4,1049 = Arb 9... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste beziehungsweise der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bAngG §8 Abs1 IIBEFZG §2 Abs1GewO 1859 §82 litcVBG §34 Abs2 litc
Rechtssatz: Das Verschulden bei Dienstpflichtverletzungen bedingt durch Alkoholabhängigkeit kann nicht als Verschulden gegen sich selbst beurteilt werden. Das Verschulden des Arbeitnehmers richtet sich nach der Verletzung der Treuepflicht, nämlich Arbeitsverhinderungen, insbesondere auch durch Krankheit bedingte, nach Tunlichkeit zu vermeiden, um seine Arbeitskraft... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4dGewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Erheblich ist ein Versäumnis, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder auf Grund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. Entscheidend ist daher, dass die Dienstleistung in einer den Umständen n... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAbAngG §27 Z6 E6cArbVG §115GewO 1859 §82 litg
Rechtssatz: Es ist besonders schwerwiegend, wenn die beleidigende Äußerung gegen ein Mitglied des Betriebsrates gebraucht wird, weil diesem die Stellung eines ehrenamtlichen Funktionärs mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen zukommt, deren Wahrnehmung Ehrenhaftigkeit, gerechten Sinn und soziale Einstellung erfordert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAcGewO §82 litfAZG §12
Rechtssatz: Nichteinhaltung der Pausenregelung durch den Arbeitnehmer kein Entlassungsgrund, wenn kein dienstlicher Auftrag besteht, von einer gegen die Pausenregelung verstoßenden Praxis abzugehen. Entscheidungstexte 4 Ob 101/73 Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 101/73 Veröff: ZAS 1974,145 (zustimmend Müller) = Arb 9188 = SozM IA/d,1079 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Daß der Dienstnehmer wiederholt auf die Verantwortung, die er bei der Arbeit zu tragen hatte, hingewiesen wurde, ersetzt nicht die für den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtvernachlässigung in der Regel erforderliche vorangegangene Verwarnung wegen bereits unterlaufener Pflichtverletzungen (Kuderna, Das Entlassungsrecht 72, Arb 7638). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Eine Pflichtenvernachlässigung ist nur dann beharrlich, wenn sie sich wiederholt ereignet hat oder so schwerwiegend ist, dass mit Recht auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Dienstnehmers geschlossen werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 56/73 Entscheidungstext OGH 10.07.1973 4 Ob 56/73 Veröff: Soz IA/d 1125 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litb
Rechtssatz: Im Fisolenputzen während der Arbeit an der Maschine liegt die Ablenkung eines Teils der Aufmerksamkeit an der Maschine. Trotz einer gewissen Gefahr eines Schadenseintrittes an der Maschine oder an der Produktion läßt sich aus diesem Verhalten kein Schluß auf eine Unfähigkeit, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, ziehen. Entscheidungstexte 4 Ob 56/73 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litb
Rechtssatz: Einmaliges Fehlverhalten kann nur dann zur Entlassung berechtigen, wenn aus der Art dieses Fehlverhaltens der zwingende Schluß auf die völlige Unfähigkeit der Dienstnehmerin gezogen werden müßte. Entscheidungstexte 4 Ob 56/73 Entscheidungstext OGH 10.07.1973 4 Ob 56/73 Veröff: SozM IA/d,1125 Schlagwor... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Wußte der Arbeitnehmer nicht, daß er zur Arbeitsleistung erscheinen solle, und ist ihm auch die Unkenntnis des vorgesehenen Arbeitsbeginnes nicht als Verschulden anzurechnen, konnte er ohne Verschulden annehmen, daß die Unterlassung der Dienstleistung gerechtfertigt sei, weil eine solche derzeit vom Dienstgeber nicht verlangt werde; sein Fernbleiben von der Arbeit ist kein Entlassungsgrund. ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. Das Dienstversäumnis muß erheblich sein und eines rechtmäßigen Grundes entbehren. Als rechtmäßiges Hindernis, die Arbeit zu verrichten, ist... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: "Unbefugtes Verlassen der Arbeit" durch drei Fliesenleger, die ihre Frühstückspause - welche höchstens zwanzig Minuten dauern dürfte - um rund zwei Stunden überziehen. Entscheidungstexte 4 Ob 78/72 Entscheidungstext OGH 14.11.1972 4 Ob 78/72 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Die Klägerin war vom 11. Dezember 1967 bis 26. Jänner 1968 bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Sie hatte sich dort auf Grund einer Zeitungsankündigung um die Aufnahme als Schichtarbeiterin beworben. Vor ihrer Aufnahme wurden ihr die von ihr zu leistenden Arbeiten vom Betriebsleiter des Unternehmens genau erklärt. Im Personalauskunftsbogen beantwortete sie die Frage, ob sie schwanger sei, wahrheitswidrig mit "nein". Auch bei einer zweiten Vorsprache verneinte sie die vom Betr... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litfMuttSchG §12 Abs1 lita
Rechtssatz: "Unbefugt" ist jedes Verlassen der Arbeit ohne Einvernehmen mit dem Dienstgeber, es sei denn, es liegt hiefür ein rechtmäßiger Hinderungsgrund vor (hier: eigenmächtiges Nehmen eines nach dem Kollektivvertrag zustehenden "Übersiedlungstages", ohne durch höhere Pflichten daran gehindert zu sein, das Einvernehmen mit dem Dienstgeber herzustellen). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z2 E2GewO 1859 §82 litb
Rechtssatz: Der Entlassungstatbestand nach § 27 Z 2 AngG liegt nur vor, wenn der Dienstnehmer dauernd und nicht bloß vorübergehend dienstunfähig ist. Entscheidungstexte 4 Ob 11/68 Entscheidungstext OGH 26.03.1968 4 Ob 11/68 4 Ob 50/81 Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 50/81 Beisatz: Eine "dau... mehr lesen...
Norm: BArbUG §5 Abs3GewO §82 litf
Rechtssatz: Eigenmächtiger Urlaubsantritt ohne das im § 5 Abs 3 BArbUG vorgesehene Einvernehmen mit dem Dienstgeber als Entlassungsgrund. Entscheidungstexte 4 Ob 65/67 Entscheidungstext OGH 31.10.1967 4 Ob 65/67 Veröff: Arb 8458 = SozM IA,791 4 Ob 74/80 Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Nicht jede Arbeitsverweigerung bildet diesen Entlassungsgrund. Soll ein Verhalten den Tatbestand des § 82 lit f GewO erfüllen, muß es so schwerwiegender Natur sein, daß es dem unbefugten Verlassen der Arbeit gleichkommt. Als beharrlich kann eine Weigerung nur dann angesehen werden, wenn mindestens ein zweiter gleichgelagerter Fall vorliegt, oder wenn die Weigerung als dauernde und endgültige Entscheidung auf... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lita
Rechtssatz: Die Notwendigkeit für den Dienstnehmer, seine Kinder zu betreuen, stellt keinen der in § 82 lit a GewO aufgezählten Austrittsgründe dar, sondern berechtigt ihn im Falle einer von ihm ausgesprochenen Kündigung nur, während der Kündigungsfrist die Leistung der Dienste zu unterlassen. Entscheidungstexte 4 Ob 68/66 Entscheidungstext OGH 18.10.1966 4... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litg
Rechtssatz: Entlassung eines Arbeiters wegen Aushang eines Plakates den Chef beleidigenden Inhaltes. Entscheidungstexte 4 Ob 32/66 Entscheidungstext OGH 17.05.1966 4 Ob 32/66 Veröff: EvBl 1966/377 S 487 = SozM IA/d,697 = Arb 8232 = ZAS 1967,77 (mit Anmerkung von Hoyer) European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1cGewO 1859 §82 litd
Rechtssatz: Die Entwendung einer Sache geringen Wertes aus dem Besitz des Dienstgebers bildet im Normalfall einen Entlassungsgrund, da es sich um ein bewußtes und vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Dienstgebers handelt (so auch schon OGH 22.10.1963, 4 Ob 96/63, Arb 7824). Nur dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eindeutig gegen die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit sprechen, ... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Wiederholtes Überschreiten der Eßpausen trotz vorheriger Verwarnung als Entlassungsgrund. Entscheidungstexte 4 Ob 7/66 Entscheidungstext OGH 08.02.1966 4 Ob 7/66 Veröff: SozM IA/d,689 = Arb 8191 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0060715 Dokume... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 litgGewO 1859 §101 Z1 litb
Rechtssatz: Ungerechtfertigte Entlassung eines Lehrlings wegen Beleidigung des Dienstgebers. Entscheidungstexte 4 Ob 48/65 Entscheidungstext OGH 27.04.1965 4 Ob 48/65 Veröff: SZ 38/66 = SozM IB,135 = Arb 8070 = ZAS 1966/1 S 16 (mit Anmerkung von Bydlinski) Schlagworte SW: Arbeitgebe... mehr lesen...
Der Beklagte, der mit dem Kläger am 16. Juli 1962 einen Lehrvertrag abgeschlossen hat, hat den Kläger mit Schreiben vom 28. August 1964, zugestellt am 29. August 1964, entlassen. Der Kläger begehrt mit der Behauptung, er sei zu Unrecht entlassen worden, die Feststellung, daß das Lehrverhältnis zwischen den beiden Streitteilen nach wie vor zu Recht bestehe. Der Beklagte hat eingewendet, daß der Kläger mit Recht entlassen wurde und den Betrieb verlassen habe. Das Erstgericht hat festg... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAbGewO §82 litc
Rechtssatz: Trunkenheit am Steuer kann auch dann ein Grund zur fristlosen Entlassung eines im Postomnibusverkehr tätigen Arbeiters sein, wenn der Arbeiter sich in seinem Urlaub im angetrunkenen Zustand ans Steuer seines Privatwagens gesetzt hat. Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0104199 Dokumentnumme... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §82 lita
Rechtssatz: Zulässigkeit einer ausdehnenden Anwendung dieser Bestimmung auf einen nach Beschaffenheit und Bedeutung gleichwertigen Tatbestand. Entscheidungstexte 4 Ob 138/62 Entscheidungstext OGH 27.11.1962 4 Ob 138/62 Veröff: SZ 35/120 = EvBl 1963/84 S 127 = Arb 7665 4 Ob 88/76 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 AABGB §871 AGewO 1859 §82 litaSchSpG §38 Z1
Rechtssatz: Soweit in einem dienstrechtlichen Sondergesetz bestimmte Fälle eines Irrtums, in dem der Dienstgeber bei Abschluß des Dienstvertrages befangen war, ausdrücklich als
Gründe: der vorzeitigen Auflösung bezeichnet werden, wirkt, sobald das Dienstverhältnis tatsächlich begonnen hat, ein Irrtum bei Abschluß des Dienstvertrages nicht mehr als Anfechtungsgrund, sondern nur als Auflö... mehr lesen...
Die Klägerin war vom 9. Oktober 1961 an bei der beklagten Partei als Hilfsarbeiterin beschäftigt. Ihr wurde vor Begründung: des Dienstverhältnisses ein Aufnahmebogen vorgelegt, welcher unter anderem die Frage enthielt: "Sind Sie schwanger?" Diese Frage wurde von der Klägerin verneint. Als sie der beklagten Partei am 23. Februar 1962 eine ärztliche Bestätigung über ihre bereits zur Zeit der
Begründung: des Dienstverhältnisses bestandene Schwangerschaft vorlegte, teilte die beklagte Parte... mehr lesen...