RS OGH 1979/7/10 4Ob46/79, 4Ob19/85, 8ObA90/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1979
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Norm

AngG §27 Z6 E6c
ArbVG §115
GewO 1859 §82 litg
KWG 1979 §3 Abs2

Rechtssatz

Eine objektiv, aber nicht wissentlich falsche Beschuldigung aus Anlaß des Abhandenkommens eines Betrages ist mangels Verletzungsabsicht und infolge Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Dienstnehmers gegenüber den zuständigen Betriebsratsmitgliedern - geradezu ausgelöst durch deren Befragen - bei einem zu Unzukömmlichkeiten einladenden System des Betriebssparens keine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g GewO 1859.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 46/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 46/79
    Veröff: ZAS 1980/13 S 103 = Arb 9804 = DRdA 1980,53 = SozM IA/d,1187
  • 4 Ob 19/85
    Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 19/85
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Irrig warf der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor, dieser habe mit dem behandelnden Arzt des Arbeitnehmers Kontakt aufgenommen. (T1)
  • 8 ObA 90/11k
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 90/11k
    Vgl auch

Schlagworte

Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Anschuldigung, Abgang, Fehlbetrag, Verlust, Absicht, Vorsatz, Verschulden, Hilfsarbeiter, Sparen, erhebliche, Erheblichkeit, Spareinlage, Irrtum, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029781

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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