Norm
AngG §27 Z6 E6cRechtssatz
Eine objektiv, aber nicht wissentlich falsche Beschuldigung aus Anlaß des Abhandenkommens eines Betrages ist mangels Verletzungsabsicht und infolge Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Dienstnehmers gegenüber den zuständigen Betriebsratsmitgliedern - geradezu ausgelöst durch deren Befragen - bei einem zu Unzukömmlichkeiten einladenden System des Betriebssparens keine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g GewO 1859.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Anschuldigung, Abgang, Fehlbetrag, Verlust, Absicht, Vorsatz, Verschulden, Hilfsarbeiter, Sparen, erhebliche, Erheblichkeit, Spareinlage, Irrtum, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029781Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2012