Norm
GewO 1859 §82 liteRechtssatz
Die Ansicht, daß der Tatbestand des § 82 lit e GewO "Vollendung voraussetze", ist im Gesetz nicht gedeckt. Schon der Versuch (hier:
eine betriebsfremde Kiste Bier in den Speisewagen zu bringen, um sie dort auf eigene Rechnung zu verkaufen) ist vielmehr als "der Verwendung im Dienst abträgliches Nebengeschäft" anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060581Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0040OB00149_8200000_001