RS OGH 1983/5/10 4Ob48/83, 14Ob3/86, 14Ob193/86, 9ObA44/89, 8ObA293/95, 9ObA91/98t, 8ObA110/00k, 8Ob

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Veröffentlicht am 10.05.1983
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Norm

GewO 1859 §82 lite

Rechtssatz

Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Dienstnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes seines Dienstgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt und in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 48/83
    Veröff: RdW 1983,53 = Arb 10267
  • 14 Ob 3/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 14 Ob 3/86
    nur: Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Dienstnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes seines Dienstgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt zu verrichten. (T1)
  • 14 Ob 193/86
    Entscheidungstext OGH 18.11.1986 14 Ob 193/86
    Veröff: RdW 1987,169 = DRdA 1988,32 (Holzer)
  • 9 ObA 44/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1989 9 ObA 44/89
    Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
  • 8 ObA 293/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 293/95
    Auch
  • 9 ObA 91/98t
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 91/98t
    Beisatz: Hier: Wiederholungsabsicht verneint. (T3)
  • 8 ObA 110/00k
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObA 110/00k
  • 8 ObA 133/02w
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 133/02w
    Beisatz: Gleichgültig ist es, ob diese Arbeiten ständig oder nur zeitweise, als Beruf oder nur während einer bestimmten Zeitspanne verrichtet werden und ob sie dem Arbeitnehmer eine Einnahmequelle erschließen sollen. (T4) Beisatz: Verrichtet ein Arbeitnehmer nur gelegentlich Arbeiten, welche die oben beschriebene Absicht nicht erkennen lassen und die seinem Arbeitgeber ohnehin nicht zugekommen wären, so liegt ein solches Nebengeschäft nicht vor. (T5) Beisatz: Hier: Reparierte ein Autospengler seine PKWs und die dreier Familienangehöriger, die keine Kunden seines Arbeitgebers waren, mit den bei seinem Arbeitgeber zulässigerweise verbilligt gekauften Materialien, so erfüllt dies nicht den Tatbestand des §82 lit e GewO zweiter Tatbestand (Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes). Auch der im Zusammenwirken mit dem Verkaufsleiter des Arbeitgebers erfolgte Kauf, die Reparatur und der Wiederverkauf eines PKW für einen Stammkunden des Arbeitgebers reicht als einmaliges Nebengeschäft für die Verwirklichung des Tatbestandes des §82 lit e GewO zweiter Tatbestand nicht aus. (T6)
  • 8 ObA 130/04g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 130/04g
    Beisatz: Ob Wiederholungsabsicht vorliegt kann regelmäßig nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und stellt damit typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T7)
  • 8 ObA 118/04t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 ObA 118/04t

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060524

Dokumentnummer

JJR_19830510_OGH0002_0040OB00048_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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