RS OGH 1983/5/10 4Ob48/83, 14Ob3/86, 14Ob193/86, 9ObA65/97t, 9ObA36/05t

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Veröffentlicht am 10.05.1983
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Norm

GewO 1859 §82 lite

Rechtssatz

Eine Entlassung ist wegen eines abträglichen Nebengeschäftes insbesondere dann gerechtfertigt, wenn sich der Dienstnehmer erbötig macht, eine Arbeit billiger als sein Dienstgeber zu verrichten. Darin liegt bereits das Betreiben eines der Voraussetzung beim Gewerbe abträglichen Nebengeschäftes, da es nicht darauf ankommt, ob die Bemühungen um Kunden für den eigenen Geschäftsbetrieb erfolgreich waren oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 48/83
    Veröff: RdW 1983,53 = Arb 10267
  • 14 Ob 3/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 14 Ob 3/86
    Auch
  • 14 Ob 193/86
    Entscheidungstext OGH 18.11.1986 14 Ob 193/86
    Vgl auch; Veröff: RdW 1987,169 = DRdA 1988,32 (Holzer)
  • 9 ObA 65/97t
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 65/97t
    Vgl; Beisatz: Ein nicht näher konkretisiertes Anbot künftiger Zusammenarbeit kann diesem Fall nicht gleichgehalten werden. (T1)
  • 9 ObA 36/05t
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 36/05t
    Vgl; Beisatz: Eine Entlassung unter Berufung auf §82 lite zweiter Fall GewO kommt nur in Betracht, wenn die vorerst nur vorbereitende Tätigkeit darauf abzielt, mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit im Rahmen des geplanten Unternehmens noch vor Ende des bestehenden Dienstverhältnisses zu beginnen. (T2); Beisatz: Auch das Abwerben von Kunden des Dienstgebers für ein zu gründendes Konkurrenzunternehmen verwirklicht den Entlassungsgrund des § 82 lit e 2.Fall GewO dann nicht, wenn dadurch während aufrechten Dienstverhältnisses für den Dienstgeber keine Nachteile eintreten oder eintreten sollen. (T3)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060593

Dokumentnummer

JJR_19830510_OGH0002_0040OB00048_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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