Norm
GewO 1859 §82 liteRechtssatz
Eine Entlassung ist wegen eines abträglichen Nebengeschäftes insbesondere dann gerechtfertigt, wenn sich der Dienstnehmer erbötig macht, eine Arbeit billiger als sein Dienstgeber zu verrichten. Darin liegt bereits das Betreiben eines der Voraussetzung beim Gewerbe abträglichen Nebengeschäftes, da es nicht darauf ankommt, ob die Bemühungen um Kunden für den eigenen Geschäftsbetrieb erfolgreich waren oder nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060593Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0040OB00048_8300000_003