Norm
GewO 1859 §82 liteRechtssatz
Der Entlassungstatbestand des abträglichen Nebengeschäftes erfordert, daß sich das betreffende "Nebengeschäft" nachteilig auf die Verwendung des Dienstnehmers im Gewerbe seines Dienstgebers und damit auch auf dessen Betrieb auswirkt; er umfaßt alle Arbeiten, die den Dienstnehmer an der Entfaltung seiner vollen Leistungsfähigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses hindern können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060540Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0040OB00088_7600000_005