Norm
AngG §27 Z6 E6cRechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles, wie Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebes, der dort herrschende Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Hilfsarbeiter, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Beleidigung, erhebliche Ehrverletzung, Erheblichkeit, Einzelfallbetrachtung, Arbeiter, Unzumutbarkeit, Fortbeschäftigung, Fortsetzung, Beschimpfung, UnmutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029630Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020